OLG Nürnberg – Az.: 13 U 1187/20 – Urteil vom 20.08.2020
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 2020, Az. 8 O 2688/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2018 zu bezahlen.
b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 142,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2019 zu bezahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 2 i. V. m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und war daher zurückzuweisen.
1. Die Berufung der Beklagten beanstandet zu Recht, dass das vom Erstgericht zugrunde gelegte Gesamtschmerzensgeld von 25.000 € zu hoch bemessen wurde. Der Klägerin steht nach Auffassung des Senats ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 20.000 € zu, der in Höhe der geleisteten 15.000 € bereits erfüllt wurde, so dass die Klägerin die Zahlung eines restlichen Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € verlangen kann.
a) Die Klägerin ist bei dem Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug und infolge des damit verbundenen Sturzes vom Fahrrad erheblich verletzt worden. Die für die Haftungsbegründung notwendigen Primärverletzungen im Kopfbereich stehen zur Überzeugung des Senats fest.
Symbolfoto: Von Foryoui3/Shutterstock.comEntgegen der Auffassung der Berufungsbegründung war die den Beklagten zurechenbare, haftungsbegründende Primärverletzung der Klägerin gegeben und sie war auch erstinstanzlich unstreitig. Dies ergibt sich aus der Schilderung des Sachverhalts im unstreitigen Teil[…]