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Verkehrsunfallprozess – Sachverständigengutachten bei Verdacht des Versicherungsbetruges

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Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 9 W 336/11 – Beschluss vom 29.07.2011 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungbeschluss das Landgericht Meiningen vom 03.05.2011 abgeändert. Als weitere von der Klägerin an die Beklagte zu erstattende Kosten werden 773,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.03.2011 festgesetzt. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 773,55 € festgesetzt.

Gründe

Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Meiningen vom 03.05.2011 hat auch in der Sache Erfolg. Die unterliegende Partei hat die dem Gegner erwachsenden Kosten gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (vgl. Zöller/Herget ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 12). Anhand dieser Maßgabe ist auch die Frage zu beantworten, ob die Beauftragung eines Privatsachverständigen notwendig war (vgl. BGH, NJW 2006, 2415, 2416). Dies ist ausnahmsweise dann der Fall, wenn das Gutachten prozessbezogen ist und die eigene Sachkunde der Partei für eine Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreicht und sie daher ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügen bzw. Angriffe des Gegners nicht sachkundig abwehren kann (vgl. OLG Köln vom 12.03.2010, Az. 17 W 21/10, zitiert nach Juris Rn. 3). In solchen Fällen gebietet es der Gesichtspunkt der Waffengleichheit, mit dem Ausgleich dieser Nachteile verbundene Kosten als erstattungsfähig anzusehen (vgl. OLG Zweibrücken vom 11.12.1996, Az.: 3 W 152/96, zitiert nach Juris; Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 13, Stichwort Privatgutachten). Insbesondere sind Kosten vorprozessual eingeholter Sachverständigengutachten nach einhelliger Auffassung in den Fällen als prozessbezogen anzusehen und damit erstattungsfähig, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetruges aufdrängt (vgl. BGH vom 18.11.2008, Az.: VI ZB 24/08, zitiert nach Juris Rn. 11, Zöller/Herget, a.a.O., jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.01.2011 rechtskräftig abgewiesen, da der von der Klägerin behauptete Unfallverlauf unglaubhaft ist, und darüber hinaus die Sache mit Verfügung vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft Meiningen mit der Bitte um Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens übersandt. Die dortigen Ermittlungen werden unter dem Az.: 140 Js 1068/11 geführt und dauern noch an. Im Anschluss daran ist davon auszugehen, dass vorliegend bereits vorprozessual zum Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrags – ca. drei Wochen nach dem streitgegenständlichen Unfall und mithin hinreichend zeitnah – bei der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung Anhaltspunkte für den Verdacht eines beabsichtigten Betruges bestanden und sie daher berechtigt war, in diesem Stadium ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dessen Kosten sind nunmehr im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, da auch die weitere vom Bundesgerichtshof geforderte Voraussetzung, das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten müsse aufzeigen, dass Schadensersatz für nicht unfallbedingte Schäden begehrt werde (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12), erfüllt ist….


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