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Verkehrsunfallprozess – Sachverständigengutachten bei Verdacht des Versicherungsbetruges

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Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 9 W 336/11 – Beschluss vom 29.07.2011

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungbeschluss das Landgericht Meiningen vom 03.05.2011 abgeändert.

Als weitere von der Klägerin an die Beklagte zu erstattende Kosten werden 773,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.03.2011 festgesetzt.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 773,55 € festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Meiningen vom 03.05.2011 hat auch in der Sache Erfolg.

Symbolfoto: Von loraks/Shutterstock.com

Die unterliegende Partei hat die dem Gegner erwachsenden Kosten gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (vgl. Zöller/Herget ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 12). Anhand dieser Maßgabe ist auch die Frage zu beantworten, ob die Beauftragung eines Privatsachverständigen notwendig war (vgl. BGH, NJW 2006, 2415, 2416).

Dies ist ausnahmsweise dann der Fall, wenn das Gutachten prozessbezogen ist und die eigene Sachkunde der Partei für eine Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreicht und sie daher ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügen bzw. Angriffe des Gegners nicht sachkundig abwehren kann (vgl. OLG Köln vom 12.03.2010, Az. 17 W 21/10, zitiert nach Juris Rn. 3). In solchen Fällen gebietet es der Gesichtspunkt der Waffengleichheit, mit dem Ausgleich dieser Nachteile verbundene Kosten als erstattungsfähig anzusehen (vgl. OLG Zweibrücken vom 11.12.1996, Az.: 3 W 152/96, zitiert nach Juris; Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 13, Stichwort Privatgutachten).

Insbesondere sind Kosten vorprozessual eingeholter Sachverständigengutachten nach einhelliger Auffassung in den Fällen als prozessbezogen a[…]


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