LG Nürnberg-Fürth – Az.: 11 S 554/11 – Urteil vom 28.07.2011
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.10.2011, Az. 17 C 7714/10, abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
2. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 89 %, die Beklagte trägt 11 %.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.364,78 € festgesetzt.
Gründe
A.
Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts und des wechselseitigen Parteivortrags wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.10.2010 (Bl. 47 – 51 d. A.).
Folgendes ist zu ergänzen: Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich das Amtsgericht nicht hinreichend mit dem Charakter der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung auseinandergesetzt habe.
Weiter vertritt die Beklagte die Ansicht, dass Arbeitsunfähigkeit die Unfähigkeit sei, die nach dem Arbeitsvertrag beschriebene Arbeitsleistung zu erbringen. Davon zu unterscheiden sei aber die generelle Arbeitspflicht. Jedenfalls hätte es aber die Klägerin in der Hand gehabt in ihren Versicherungsbedingungen eine entsprechende Regelung zu treffen, in § 15 AVB/KT sei dies gerade nicht der Fall.
Die Beklagte beantragt:
1. Das Endurteil des AG Nürnberg, Az. 17 C 7714/10, verkündet am 23.12.2010, wird aufgehoben
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 359,50 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von zu viel bezahlten Krankentagegeld zusteht, dies entweder aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Die Beklagte befinde sich in der Freistellungsphase und es gebe daher keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr und infolge dessen auch keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte erhalte ihre Bezüge unabhängig vom Vorliegen der Arbeitsfähigkeit. Es sei in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe, es sei dennoch eine Beendigung i. S. v. § 15 Abs. 1 lit. c) AVB/KT eingetreten, jedenfalls müsse der Vertrag aber ergänzend dementsprechend ausgelegt werden.
Jedenfalls sei ihr ein Festhalt[…]