Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbucheintragungsverfahren – Erledigung der Hauptsache nach Beschwerdeeinlegung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG München – Az.: 34 Wx 90/10 – Beschluss vom 28.07.2011

I. Der Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 26. Mai 2010 wird im Kostenpunkt aufgehoben.

II. Das dem Eintragungsantrag vom 14. / 22. April 2010 zugrunde liegende Verfahren vor dem Grundbuchamt ist gebührenfrei.

III. Kosten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I.

Die Beteiligte schloss am 14.4.2010 mit einer bereits aus zwei Gesellschaftern, ihren beiden Söhnen, bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Übergabevertrag und ließ ihr Wohnungseigentum an die Erwerberin auf. Ihren unter dem 14. / 22.4.2010 gestellten Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 26.5.2010 kostenpflichtig zurückgewiesen. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung u. a. des Senats (Beschluss vom 5.2.2010, 34 Wx 116/09 = DNotZ 2010, 299) bezogen und ausgeführt, dass der aktuelle Gesellschafterbestand und die aus ihm folgenden aktuellen Vertretungsverhältnisse der GbR im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen seien, außerdem die GbR als unverwechselbares Rechtssubjekt keine ausreichend identifizierende Merkmale vorzuweisen habe. Daran könne auch die nachträgliche Vorlage eines formgerechten Gesellschaftsvertrags nichts ändern, da nicht sicher gestellt werden könne, dass er die zunächst nicht näher bezeichnete Gesellschaft betreffe.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten vom 23.6.2010, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Mit notarieller Urkunde ebenfalls vom 23.6.2010 schloss die Beteiligte erneut einen Übergabevertrag mit einer bei dieser Gelegenheit neu gegründeten GbR, die aus denselben Gesellschaftern bestand, und ließ ihren Grundbesitz an die GbR auf. Die Erwerberin wurde am 15.10.2010 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligte hat nunmehr „die Beschwerde mit Ausnahme der Kostenentscheidung“ für erledigt erklärt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in dem noch anhängigen Umfang Erfolg.

1. Eine nach Einlegung gegenstandslos gewordene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. Demharter GBO 27. Aufl. § 77 Rn. 10). Der Rechtsmittelführer kann jedoch die Beschwerde mit dem Ziel, eine andere Entscheidung über die Kostentragung herbeizuführen, aufrecht erhalten (BayObLGZ 1993, 137/138 f.; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 25; Demharter § 1 Rn. 56) und seinen Antrag auf die Kosten beschränken. In diesem Sinne legt der Senat die – gefaxte und insoweit mit Unterschrift versehene – Erkläru[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv