Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 4 Sa 129/11 B – Urteil vom 28.07.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.11.2010 – 3 Ca 520/08 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1. 100,88 ⬠nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2008 zu zahlen,
2. ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 362,77 ⬠(statt: 350,16 â¬) zu zahlen.
Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Betriebsrente des Klägers anzupassen hat.
Der am 00.00.1935 geborene Kläger war vom 01.09.1969 bis zum 31.03.1995 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten als Leiter der Qualitätsendkontrolle beschäftigt. Er hat Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente nach MaÃgabe der Pensionsordnung für die A. vom 01.07.1976. Seit dem 01.04.1996 erhält er eine Betriebsrente von derzeit 350,16 ⬠im Monat. AuÃer einer Erhöhung der Rente infolge einer Neuberechnung auf der Grundlage der „Barber-Entscheidung“ erfolgten Anpassungen der Betriebsrente nicht.
Rechtsnachfolgerin der B. war die C. Deren Geschäftsanteile wurden im Jahr 2001 zunächst überwiegend auf die D. und im selben Jahr auf die E. (seit dem 19.02.2002: F.) übertragen. Die C. firmierte im Jahre 2002 zur G. um.
Am 22.12.2005 beschlossen die Gesellschafter der F., die G. durch finanzielle Unterstützung zu entschulden. Der Ausgleich der bilanziellen Ãberschuldung sollte dazu dienen, eine Verschmelzung der G. mit der H. zu ermöglichen. Zum 25.04.2006 wurde die G. aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 27.02.2006, dem entsprechende Beschlüsse der Gesellschafter vom selben Tage zugrunde liegen, durch Aufnahme auf die H. verschmolzen und später in G., die jetzige Beklagte, umbenannt. Deren alleinige Gesellschafterin ist nach wie vor die F..
Neben der G. wurden auch die I. und die J. – jeweils mit Verschmelzungsvertrag vom 26.05.2006 – auf die jetzige Beklagte verschmolzen. Deren Verschmelzungen wurden am 25.07.2006 sowie am 13.10.2006 in das Handelsregister eingetragen.
Die Beklagte bestand auch nach diesen Verschmelzungen zunächst aus vier eigenständigen und selbständig geführten Geschäftsbereichen (K., L., M. und N.). Im Jahr 2007 wurde der Geschäftsbereich N. in den GeschÃ[…]