LG Flensburg – Az.: 1 S 40/11 – Beschluss vom 01.08.2011
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer nicht erfordert, § 522 Abs. 2 ZPO.
Das Amtsgericht Husum hat in seinem angefochtenen Urteil vom 24.03.2011 zu Recht angenommen, dass die Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages durch den Nachweis der Nachversicherung jedenfalls zum 25.01.2010 wirksam geworden ist, weil der Nachweis auch noch nach Ablauf der Kündigungsfrist beigebracht werden kann und die Beendigung des gekündigten Vertrages bewirkt.
1.
§ 205 Abs. 6 VVG, der gemäß Artikel 1 Abs. 1 EG VVG auf das im Jahr 2003 begründete Versicherungsverhältnis anwendbar ist, verlangt für eine wirksame Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages durch einen versicherungspflichtigen Versicherungsnehmer, dass
– ein neuer Vertrag geschlossen worden ist, der die Versicherungspflicht im Sinne des § 193 Abs. 3 Satz 1 WG erfüllt und Versicherungsschutz ohne Unterbrechung gewährt (§ 206 Abs. 6 Satz 1 VVG) und
– diese Voraussetzungen dem alten Versicherer nachgewiesen werden (§ 206 Abs. 6 Satz 2 VVG).
Nach dem Wortlaut von § 206 Abs. 6 Satz 2 VVG ist der Nachweis an keine Frist gebunden. Der gegenüber dem alten Versicherer zu führende Nachweis kann also auch noch nach dem Zeitpunkt erbracht werden, in dem die Kündigung wirksam werden soll.
Es dürfte sich hierbei nicht um eine unbewusste Auslassung des Gesetzgebers handeln, wie der Vergleich mit anderen versicherungsrechtlichen Kündigungstatbeständen zeigt. Der Kündigungstatbestand von § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG macht die Wirksamkeit der Kündigung ausdrücklich davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherung innerhalb von 2 Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat. Nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V setzt die Wirksamkeit der Kündigung ebenfalls ausdrücklich voraus, dass der Versicherungspflichtige innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Sinn und Zweck der Regelung erfordern ebenfalls nicht, d[…]