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Mietminderung wegen Mauerwerksfeuchtigkeit und ungepflegter Rasenflächen

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LG Berlin – Az.: 65 S 422/10 – Urteil vom 16.08.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07.10.2010 – 208 C 3/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Über das Vermögen des Beklagten zu 2) war mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10.12.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und Rechtsanwalt … ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Mit der Berufung haben die Beklagten das Urteil im vollen Umfang angefochten, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Nachdem der Kläger die Zwangsräumung der Beklagten Anfang des Jahres 2011 durchführen ließ und diese bei dieser Gelegenheit auch den Holzzaun vor der Wohnung entfernten, haben die Parteien den Rechtsstreit wegen der Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie wegen der Entfernung des Holzzauns übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Im Übrigen begehren die Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klageabweisung unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.06.2010.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Berufungskammer hat die Akten des Insolvenzverfahrens … des Amtsgerichts Charlottenburg, den Beklagten zu 2) betreffend beigezogen.

Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 06.07.2011 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass er mangels  Kenntnis vom  Mietverhältnis dieses nicht freigegeben habe, dies bei Kenntnis jedoch getan hätte, sich jetzt wegen offenbarer Beendigung daran gehindert sehe,  den Fortbestand des Mietverhältnisses unterstellt, die Erklärung jetzt abgeben würde.

II.

Symbolfoto: Von husyaini/Shutterstock.com

Die Berufung ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig. Sie ist nicht erfolgreich.

Die Klage ist zulässig, auch soweit sie gegen den Beklagten zu 2) gerichtet ist. Der Beklagte zu 2) ist in Bezug auf die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung […]


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