AG Gießen – Az.: 47 C 223/10 – Urteil vom 11.08.2011
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.720,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 35 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls am 19.12.2009 in „…“.
Der Kläger war Eigentümer eines „…“. Der Beklagte zu 2) war Halter eines „…“, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.
Der Beklagte zu 1) befuhr am Unfalltag mit dem „…“ die Straße „…“ in „…“ in Fahrtrichtung „…“. Hinter dem Beklagten zu 1) fuhr der Kläger mit seinem „…“. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, nach rechts in die Grundstückseinfahrt des Grundstücks der Hausnummer „…“ abzubiegen. Bei dem Abbiegevorgang benutzte der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug zumindest einen Teil der Gegenfahrspur. Der Kläger versuchte, den Beklagten zu 1) während des Abbiegevorgangs rechts zu überholen. Dabei kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, bei dem das Fahrzeug des Klägers vorne links und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) an der vorderen rechten Seite beschädigt wurden.
Symbolfoto: Von gerasimov_foto_174/Shutterstock.comDer Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug nach links über die Fahrbahnmitte hinausgelenkt. Während der Kläger versucht habe, den Beklagten zu 1) recht ordn[…]