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Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum – Strafbarkeit

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KG – Az.: (4) 161 Ss 42/20 (77/20) – Beschluss vom 29.05.2020

In der Strafsache wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 29. Mai 2020 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2020 im Ausspruch über das Strafmaß mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e:
I.

1. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 21. Oktober 2019 kostenpflichtig wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. „Vom sichergestellten Verwahrgeld“ in Höhe von insgesamt 980 Euro ist ein Betrag von 20 Euro als Wert des Taterlangten eingezogen und darüber hinaus erkannt worden, dass „[d]ie Restsumme“ der erweiterten Einziehung unterliegt.

2. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat das Landgericht Berlin das amtsgerichtliche Urteil am 22. Januar 2020 unter Verwerfung der Rechtsmittel im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Der Ausspruch über die Einziehung in dem angefochtenen Urteil ist entfallen; dem Angeklagten sind die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden.

II.

Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat (vorläufigen) Erfolg. Das Rechtsmittel dringt mit der zulässig erhobenen Sachrüge durch.

1. Der Angeklagte hat sein – zunächst unbeschränkt eingelegtes – Rechtsmittel wirksam auf die Anfechtung der Strafzumessungsentscheidung beschränkt.

Symbolfoto: Von Harshad Rathod/Shutterstock.com

a) Zwar hat er mit Begründung der Revision ausdrücklich beantragt, das angefochtene Urteil im (gesamten) Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, worin – wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme vom 5. M[…]


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