LG Hamburg – Az.: 311 S 74/10 – Urteil vom 02.09.2011
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 29.09.2010, Az. 39A C 43/10, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
und beschließt:
Der Wert des Streitgegenstands für die Berufung wird auf 4.200,00 € festgesetzt (12 x 350,00 € beabsichtigter Untermietzins).
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zustimmung zu einer Teiluntervermietung.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29.09.2010 angewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Mieter habe bei Wohnraummietverträgen keinen Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Untervermietungserlaubnis, und verweist auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin in WuM 1992, 350 f. Aus dem Wortlaut des § 553 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der Ausnahme in Satz 2 der Vorschrift ergebe sich insgesamt, dass auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Erteilung einer generellen Erlaubnis, ohne dass der Untermieter benannt wird, nicht verlangt werden könne. Zwar sei ein Interesse des Mieters im vorliegenden Fall nachvollziehbar, schon vor der Auswahl eines Untermieters zu erfahren, ob der Vermieter ein berechtigtes Interesse anerkenne, einen Anspruch darauf habe er aber nicht. Der Mieter bleibe nicht schutzlos, weil die unberechtigte Weigerung zur Erteilung der Erlaubnis Sekundäransprüche auslösen könne.
Gegen das seinem Prozessvertreter am 05.10.2010 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger mit am 26.10.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.12.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf den am 06.12.2010 (einem Montag) eingegangen Antrag hin bis zum 13.12.2010 verlängert worden war.
Der Kläger meint, das Amtsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger die Zustimmung nur unter der Einschränkung verlangt, dass nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Wed[…]