LG München – Az.: 34 Wx 203/11 – Beschluss vom 01.09.2011
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die am 17. März 2011 vom Grundbuchamt Memmingen in der Dritten Abteilung des Grundbuchs von Babenhausen Bl. 4544 eingetragene Rangänderung von Grundpfandrechten wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist Eigentümerin eines Grundstücks. Im Grundbuch befindet sich seit 29.9.2009 ein Zwangsversteigerungsvermerk. In der Dritten Abteilung sind mehrere Zwangshypotheken zugunsten verschiedener Gläubiger eingetragen. Am 17.3.2011 trug das Grundbuchamt eine Rangänderung ein, wonach die erstrangige Sicherungshypothek zum Höchstbetrag von 10.000 € zugunsten des Freistaats Bayern Rang nach den Sicherungshypotheken der laufenden Nrn. 2 bis 6 hat. Vorgelegt wurde insoweit die Rangänderungserklärung und Bewilligung der Staatsanwaltschaft vom 19.1.2011 gemäß § 111h Abs. 1 StPO, § 880 BGB, § 19 GBO sowie der Beschluss des Landgerichts in dem Strafverfahren gegen die Beteiligte vom 15.2.2011, wodurch die von der Staatsanwaltschaft erklärte Rangänderung zugelassen wurde.
Mit Schriftsatz vom 25.3.2011 hat die Beteiligte gegen die vorgenommene Eintragung Beschwerde eingelegt und zugleich begehrt, gegen den Rangrücktritt einen Widerspruch zu ihren Gunsten einzutragen bzw. Grundbuchberichtigung von Amts wegen vorzunehmen. Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 20.4.2011 nicht abgeholfen. Auch gegen diese Entscheidung wendet sich die anwaltlich vertretene Beteiligte mit ihrer insoweit ausdrücklich eingelegten Beschwerde vom 4.5.2011.
Die Beteiligte bemängelt, dass der Rangrücktritt unzulässig zustande gekommen sei. Der Freistaat sei auch gar nicht mehr befugt, zurückzutreten, weil die der Sicherungshypothek zugrunde liegende Forderung nicht mehr bestehe. Im Übrigen sei gegen den Beschluss des Landgerichts Rechtsmittel eingelegt worden.
II.
Die Beschwerde gegen die Eintragung der Rangänderung als solche ist unzulässig (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO). Soweit mit ihr verlangt wird, das Grundbuchamt anzuweisen, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen, ist die Beschwerde statthaft (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Ob die Beteiligte als Eigentümerin des Grundstücks beschwerdeberechtigt ist, wenn die Rangänderung zugunsten von Zwangshypotheken erfolgt, kann dahinstehen, weil das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet ist.
Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist[…]