AG München – Az.: 485 C 1864/11 WEG – Urteil vom 19.09.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in den Gebäuden und … in München mit Ausnahme des Bereiches der Feuerwehrzufahrt ab dem Eingang zum Kinderspielplatz und der Hundewiese einen oder mehrere Hunde unangeleint zu führen.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
3. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern den für die außergerichtliche Abmahnung der Beklagten angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 489,44 € zu erstatten.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckendem Betrages leistet.
6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,00 €.
Tatbestand
Die Beklagt ist als Eigentümerin einer Sondereigentumseinheit Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Beklagte hält in ihrer Wohnung mehrere Hunde. In der Hausordnung der Anlage heißt es unter I Ziffer 3.: „Hunde, Katzen, sonstige Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn sie die Allgemeinheit nicht stören. Hunde müssen im Haus und im Einkaufszentrum an der Leine geführt werden.“
Das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 17.06.2009 enthält zu TOP 8 folgenden Eintrag: „Ein allgemeines Ärgernis stellen die freilaufenden Hunde dar. Sie erschrecken Hausbewohner, springen an Personen hoch, greifen sich sogar in Einzelfällen gegenseitig an und verunreinigen durch Fäkalien unsere Anlage. Trotz vielfacher Aufforderung gibt es immer noch Mieter und Eigentümer die ihre Hunde nicht an die Leine nehmen.“
Die Eigentümer fassten zu TOP 8 folgenden Beschluss: „Wenn Hundehalter und Hundeführer sich trotz 3maliger Abmahnung nicht daran halten, im Haus und auf dem gesamten Grundstück außer der Hundewiese ihre Hunde an die Leine zu nehmen, wird die Verwaltung beauftragt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtliche Maßnahmen einzuleiten, die eine Hundehaltung per Gerichtsbeschluss verbieten.“
Die Hausverwaltung sandte an die Beklagte mit Datum vom 30.07., 19.08. und 29.09.2009 Abmahnungen, weil die Beklag[…]