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Verkehrsunfall – rückwärts aus Grundstück herausfahrenden Fahrzeugs mit Parkplatzsucher

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LG Bückeburg – Az.: 1 O 86/11 – Urteil vom 29.09.2011 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.278,30 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – auf 3.955,09 € seit dem 29. Dezember 2010 und – auf weitere 2.323,21 € seit dem 19. April 2011 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 200,03 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2011 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 6.278,30 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend nach einem Verkehrsunfall, der sich am 18. Oktober 2010 gegen 17.00 Uhr in B. N. ereignet hat und in den er mit seinem Pkw Mercedes Benz A 170 mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie der Beklagte zu 1. als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen … verwickelt waren. Der Kläger befuhr am 18. Oktober 2010 gegen 17.00 Uhr mit seinem Pkw in B. N. die W.-Straße aus Richtung B.-Straße kommend. Er wollte in der Nähe des von ihm bewohnten Hauses W.-Straße …, das in zweiter Reihe hinter dem Haus W.-Straße … steht, parken. Das von dem Kläger zunächst befahrene Teilstück der W.-Straße endet nahe der Häuser W.-Straße … in einer Einmündung, wobei die quer zu dem zunächst von dem Kläger befahrenen Teilstück verlaufende Straße ebenfalls den Namen W.-Straße führt. Der an der Einmündung (aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen) nach rechts abzweigende Teil der W.-Straße führt weiter in Richtung S.-Straße, während der links abzweigende Teil eine Sackgasse ist und nach etwa 60 m endet. An diesem links abzweigenden Teil der W.-Straße fortan: Sackgasse) liegt – aus Richtung Einmündung gesehen – rechtsseitig das Anwesen W.-Straße …. In der Sackgasse wird einheitlich – aus Richtung Einmündung gesehen – am linken Fahrbahnrand geparkt, mit Fahrtrichtung Richtung Einmündung. Beiderseits der 4,70 m breiten Fahrbahn der Sackgasse befindet sich ein Gehweg, der rechtsseitig eine Breite von ca. 1,80 m hat. Vor dem Haus W.-Straße … sind unmittelbar im Anschluss an den Gehweg drei – rechtwinklig zur Fahrtrichtung der Sackgasse – ausgerichtete private Stellplätze angelegt. Der Kläger sah beim Heranfahren an die Einmündung, dass sich in der Sackgasse gegenüber dem Haus W.-Straße … eine freie Parklücke befindet. Vor der freien Parklücke stand am Fahrbahnrad ein geparktes Wohnmobil. Ob vor dem Wohnmobil noch ein Pkw parkte, ist streitig. Der Kläger wollte sein Fahrzeug in der freien Parklücke parken. Er bog dazu zunächst in den rechten Teil der W.-Straße (Richtung S.-Straße) ein, hielt kurz hinter der Einmündung an und setzte sein Fahrzeug sodann im Schritttempo fahrend rückwärts zurück, um so zu der nunmehr rechtsseitig hinter ihm liegenden Parklücke in der Sackgasse zu gelangen und um dort dann rückwärts einparken zu können. Dabei orientierte er sich während der Rückwärtsfahrt durch einen Blick über die rechte Schulter nach hinten. In dem Pkw VW Caddy des Beklagten zu 1. (fortan: Beklagter) war hinter den Vordersitzen eine bis unter das Dach reichende blickdichte Trennwand eingebaut. Der Wagen verfügte allerdings über zwei Außenspiegel. Der Beklagte zu 1. stand mit seinem Pkw auf einem der drei vor dem Haus W….


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