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Arzthaftung wegen misslungener Kreuzbandersatzplastik

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 776/11 – Beschluss vom 26.09.2011

I.

1. Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. Mai 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, soweit der Rechtsmittelführer

a. ein weiteres Schmerzensgeld

b. Verdienstausfall und

c. Anwaltskosten für die vorgerichtliche Vertretung

begehrt.

2. Ihm wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt und Rechtsanwalt …[A] zur Vertretung beigeordnet, soweit er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden außerhalb eines etwaigen Verdienstausfalls begehrt.
Gründe
Mit der Berufung möchte der Kläger vermeintliche Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, Verdienstausfall und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten weiterverfolgen. Daneben begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle Zukunftsschäden.  Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Symbolfoto: Von CLIPAREA l Custom media/Shutterstock.com

Der am … 1971 geborene Kläger erlitt am 8. Juli 2005 einen Riss des Kreuzbandes im linken Kniegelenk. Am 22. August 2005 nahm der Zweitbeklagte (Arzt) im erstbeklagten Krankenhaus eine Kreuzbandersatzplastik vor. Eine Fehlplatzierung des Bohrkanals für den implantierten Kreuzbandersatz führte postoperativ zu einer erheblichen Bewegungseinschränkung des Kniegelenks. Die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Fehler ist mittlerweile außer Streit. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000 € gezahlt.

Mit seinem weiter greifenden Begehren, unter anderem auf Zahlung eines Kostenvorschusses für den Einsatz eines künstlichen Kniegelenks, ist der Beklagte beim Landgericht gescheitert. Das gezahlte Schmerzensgeld sei ausreichend. Ohne billigenswerten Grund habe der Kläger jahrelang einen ärztlich empfohlenen und erfolgversprechenden Revisionseingriff abgelehnt. Da dieser zeitnah nach dem Ersteingriff hätte durchgeführt werden können, fehle es am Zurechnungszusammenhang zwischen dem Fehler des Zweitbeklagten und den Dauerfolgen, auf die der Kläger sein weiteres Schmerzensgeldverlangen stütze. Für […]


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