Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 119/11 – Beschluss vom 30.09.2011

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind Gesellschafter der im Rubrum bezeichneten GmbH. Von dem Stammkapital der Gesellschaft halten die Beteiligten zu 2) und 3) zusammen die einfache Mehrheit. Der Beteiligte zu 1) war zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft. In der Gesellschafterversammlung vom 19. August 2011 wurde der Beteiligte zu 1) als Geschäftsführer abberufen. Den Gesellschafterbeschluss hat er vor dem Landgericht Mainz angefochten (Az: 12 HK O 42/11 und 12 HK O 43/11). Ein neuer Geschäftsführer wurde in der Versammlung nicht bestellt, nachdem der Beteiligte zu 1) erklärt hatte, in der Kürze der Zeit keinen adäquaten Geschäftsführer vorschlagen zu können und der anwaltliche Vertreter der Beteiligten zu 2) und 3) mitgeteilt hatte, dass „zu diesem Tagesordnungspunkt kein Antrag gestellt werde und eine gerichtliche Bestellung des neuen Geschäftsführers angestrebt werde“.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2011 beantragte die Beteiligte zu 2) die Bestellung eines Notgeschäftsführers beim Amtsgericht. Nachdem die Beteiligten zu 1) und 4) Bedenken gegen die von der Beteiligten zu 2) als Notgeschäftsführer vorgeschlagenen Personen, die Beteiligte zu 2) Bedenken gegen den Vorschlag des Beteiligten zu 1) geäußert hatten, hat das Amtsgericht – Registergericht – mit Beschluss vom 9. September 2011 den von der Beteiligten zu 2) benannten Dr. … zum Notgeschäftsführer mit unbeschränktem Wirkungskreis bestellt. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, die Dringlichkeit der Bestellung liege insbesondere im Hinblick auf die Verfahren beim Landgericht Mainz vor, die sich gegen die GmbH richteten.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde. Er trägt vor, die Bestellung eines Notgeschäftsführers komme schon deshalb nicht in Betracht, weil seine Abberufung als Geschäftsführer unwirksam gewesen sei. Darüber hinaus greife der Beschluss in unzulässiger Weise in die Gesellschafterautonomie ein, indem er eine in der Gesellschafterversammlung zu entscheidende Personalentscheidung einseitig zugunsten der Beteiligten zu 2) entscheide. Darüber hinaus dürfe die gerichtliche Notbestellung nur in dringenden Fällen und als subsidiäre Maßnahme erfolgen. Ein solch dringender Fall sei nicht gegeben.

II.

Die Beschwerde ist gem. §§ 58, 59, 63, 64 FamFG zulässig.

In der Sache führt sie zum Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsfüh[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv