Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 10 Sa 119/11 – Urteil vom 30.09.2011
Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2010 – 1 Ca 5624/10 – wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte für das Geschäftsjahr 2010 ein anteiliger Anspruch auf Zahlung einer arbeitsvertraglich garantierten Tantieme für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.05.2010 in Höhe von € 5.000,– brutto zusteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Tantiemen und Sonderzahlungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der D.AG. Der Kläger begründete zum 01.06.1998 ein Arbeitsverhältnis mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, in das diese zwischenzeitlich eintrat. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.05.2010.
Im Anstellungsvertrag vom 18.03.1998 heißt es im Anschluss an die Regelung des „Jahresfestgehaltes“ auszugsweise wie folgt:
„…
Darüber hinaus erhalten Sie eine leistungs- und erfolgsabhängige Tantieme (Jahresabschlusszahlung), die wir Ihnen in Höhe von brutto DM 6.000,– pro rata temporis garantieren. Hierauf erfolgt eine monatliche Auszahlung von brutto DM 500,– über die Gehaltsabrechnung.
Des weiteren werden wir bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis jährlich über eine leistungs- und erfolgsbezogene Sonderzahlung entscheiden. Für das erste Jahr garantieren wir Ihnen eine Sonderzahlung in Höhe von brutto DM 6.000, die für 1998 im Mai 1999 anteilig zur Auszahlung gelangt.
…“
Mit Schreiben aus Mai 1999 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger für das Geschäftsjahr 1998 folgendes mit:
„…
In Anerkennung Ihrer erfolgreichen Mitarbeit im Geschäftsjahr 1998 setzen wir Ihre Tantieme wie folgt fest: brutto DM 3.500,–,
Die Tantieme wurde Ihnen bereits monatlich ausgezahlt.
Darüber hinaus haben wir vor dem Hintergrund der erfolgreichen Entwicklung der D. Leasing-Gruppe entschieden, Ihnen in Würdigung Ihres persönlichen Ergebnisbeitrags eine Sonderzahlung in Höhe von brutto DM 4.100,–, zu gewähren.
…“
Mit fast wortgleichen Schreiben gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger auch für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 Tantiemen in Höhe […]