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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsabgeltungsanspruch bei unberechtigter Freistellung von der Arbeitsleistung

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Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 7 Sa 191/11 – Urteil vom 04.10.2011

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 01.12.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war seit 01.07.1984 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt.

Die Parteien führten mehrere Prozesse miteinander. Im Verfahren 3 Sa 171/08 vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg schlossen die Parteien am 24.09.2008 einen gerichtlichen Vergleich. Darin beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2009. Unter Ziffer 4 trafen die Parteien folgende Regelung:

„Der Kläger bleibt bis 30.09.2008 unter Fortzahlung der Vergütung von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Ab 01.10.2008 bringt er seinen Jahresurlaub vollständig ein. Nach Beendigung des Urlaubs wird der Kläger seine Arbeit wieder in N… aufnehmen.“

Mit Schreiben vom 30.06.2009 stellte die Beklagte den Kläger ab 01.07.2009 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. In dem Schreiben heißt es:

„Noch bestehende Resturlaubsansprüche werden vom Ihnen in der Zeit der unwiderruflichen Freistellung in natur eingebracht.“

Der Kläger erhob am 02.07.2009 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg auf Beschäftigung und die Feststellung, dass die Freistellungserklärung unwirksam sei. Diese Anträge wurden in der Sitzung am 26.03.2010 übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 02.11.2009 beantragte der Kläger die Abgeltung für 17 Urlaubstage in Höhe Von 7.413,47 €, hilfsweise 6.178,47 € brutto.

Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 01.12.2010 ab.

Das Urteil wurde dem Kläger am 09.03.2011 zugestellt.

Der Kläger legte gegen das Urteil am 23.03.2011 Berufung ein und begründete sie am 08.06.2011. Die Berufungsbegründungsfrist war bis 09.06.2011 verlängert worden.

Der Kläger macht geltend, die Freistellung sei ohne sachlichen Grund erfolgt und sei damit rechtsunwirksam gewesen. Die Freistellung habe deshalb keine rechtliche Wirkung entfalten können. Infolgedessen habe auch die in der Freistellungsverfügung enthaltene Anordnung der Anrechnung der restlichen Urlaubsansprüche von 17 Tagen im rechtlichen Sinne nicht stattgefunden. Der Kläger führt aus, aufgrund seiner von der Beklagten rechtswidrig verfügten Entfernung aus dem Betrieb habe er den rechtzeitig geltend gemachten und beantragten Urlaub bis […]


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