VG München – Az.: M 1 K 11.3209 – Urteil vom 04.10.2011
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Juni 2011 zur Errichtung eines Doppelhauses mit je zwei Wohneinheiten und Kfz-Stellplätzen auf den Grundstücken Fl.Nr. …/2 und …/1 Gem. ….
Das Grundstück Fl.Nr. …/2 soll nach den genehmigten Planvorlagen mit einem zwei- bis dreigeschossigen Doppelhaus mit jeweils zwei Wohneinheiten und sechs offenen Stellplätzen (Nr. 6 bis 11) bebaut werden. Es liegt zwischen dem … im Westen und dem Flutkanal im Osten. Östlich des Flutkanals liegt das Klägergrundstück Fl.Nr. …/1 Gem. …, das an seiner Ostseite mit einem Wohngebäude bebaut ist. Diese beiden Grundstücke haben auf eine Länge von ca. 2 m eine gemeinsame Grenze. Auf dem westlich des …s anliegenden Grundstück Fl.Nr. …/1 sollen fünf offene Stellplätze errichtet werden (Nr. 12 bis 16).
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Steg III in seiner Änderungsfassung vom 21. Juni 2006. Danach ist das klägerische Grundstück beginnend vom Flutkanal auf eine Breite (West-Ost) von ca. 33 m als private Grünfläche ausgewiesen. Im Bereich des Baugrundstücks Fl.Nr. …/2 (Südteil der Parzelle 3) ist ein Bauraum festgesetzt, den das geplante Doppelhaus im Wesentlichen wahrt. Als Gebietsart ist ein Dorfgebiet festgesetzt.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2011 genehmigte das Landratsamt … a. Inn (Landratsamt) den am 9. Mai 2008 eingegangenen und in der Folge mehrfach geänderten Bauantrag der Beigeladenen unter Erteilung einer Befreiung wegen Überschreitung der Baugrenze nach Westen um 1,05 m².
Gegen die am 7. Juni 2011 per Einschreiben zur Post gegebene Baugenehmigung hat der Kläger am 8. Juli 2011 Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben. Er beantragt:
Die Baugenehmigung vom 6. Juni 2011 wird aufgehoben.
Zur Klagbegründung wird u. a. ausgeführt, die vorgelegten und genehmigten Lagepläne seien falsch gezeichnet, insbesondere seien die Gewässerverläufe unzutreffend wider gegeben. Das Vorhaben nehme keine Rücksicht auf die Allgemeinheit, liege im Hochwasser[…]