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Verkehrssicherungspflicht im Kreuzungsbereich und im Bereich einer Fußgängerzone

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LG Münster – Az.: 12 O 101/11 – Urteil vom 10.10.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht nach einem Glätteunfall Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund einer vermeintlichen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht geltend.

Die Klägerin stürzte am 20.12.2010 im Bereich der Innenstadt der Stadt B und zog sich aufgrund dieses Sturzes diverse Verletzungen zu.

Die Klägerin behauptet, sie sei an diesem Tag im Kreuzungsbereich der X / T und damit im Bereich der Fußgängerzone der Stadt B aufgrund einer Glättebildung gestürzt. Am Tag zuvor habe es viel geschneit. Dennoch habe die Beklagte den Schnee weder weggeräumt noch habe sie Salz oder andere abstumpfende Mittel gestreut. Daher sei es am 20.12.2010 gegen 17.30 Uhr in dem streitgegenständlichen Bereich äußerst glatt gewesen. Sie sei aufgrund dieser Glätte gefallen. Den Sturz habe sie nicht verhindern können, obwohl sie äußerste Vorsicht habe walten lassen und winterfestes Schuhwerk getragen habe.

Durch den Sturz habe sie einen komplizierten Trümmerbruch im oberen Sprunggelenk-Bereich erlitten, der mit einer Platte habe fixiert werden müssen. Später sei festgestellt worden, dass sich der Innenknöchel verschoben habe, woraufhin sie für weitere 4 Wochen eine Gipsschiene habe tragen müssen und sich in keinerlei Weise habe bewegen können.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das behauptete Vorgehen ihre Verkehrssicherungspflicht in dem streitgegenständlichen Bereich verletzt. Dieser Bereich sei besonders sensibel und gefährlich, da Fußgänger und Nutzer der Fußgängerzone diesen Bereich zum Erreichen eines Parkplatzes nutzen müssten.

Aus diesem Grund habe die Beklagte diesen Bereich nicht nur regelmäßig zu räumen, sondern auch zu bestreuen gehabt. Aufgrund der Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten habe diese ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro zu zahlen sowie ihren Verdienstausfallschaden und den Haushaltsführungsschaden auszugleichen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.517,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.113,00 Euro seit dem 14.01.2011, aus 3.770,00 Euro seit dem 20.04.2011 und aus 1.634,64 Euro seit dem 20.04.2011 zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schm[…]


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