Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Digitalkamerakauf – Berechnung eines Minderungsanspruchs

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Halle – Az.: 93 C 4299/10 – Urteil vom 06.10.2011

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2010 zu bezahlen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Anspruchsgrundlage ist § 398 BGB in Verbindung mit § 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 414 BGB.

Die Klägerin kann – aus abgetretenem Recht des Zeugen Dr. G…. – gemäß § 441 Abs. 4 Satz 1 BGB die Rückzahlung des zuviel gezahlten Kaufpreises verlangen. Die streitgegenständliche Digitalkamera hat, wie die Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung und die Vernehmung des Zeugen Dr. G…. ergeben hat, einige Mängel:

Auf dem eingeschalteten Display zeigen zwei kleine blaue Flecken.

Die Abdeckung des Auflöseknopfs ist abgefallen, sodass sich am Auslöser ein kleines Drähtchen befindet, welches sich insbesondere in der Kleidung verhaken kann

Der Ein/Aus-Schalter ist lose.

Symbolfoto: Von dotshock/Shutterstock.com

Zwei greift nicht die Vermutung des § 476 BGB, weil sich die Mängel erst nach Ablauf von sechs Monaten gezeigt haben. Jedoch geht das Gericht davon aus, dass es sich nicht um normalen Verschleiß oder normale Abnutzung handelt, sondern dass die Mängel der Kamera von Anfang an innewohnten und sich diese eben nur später gezeigt haben.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Schäden nicht, wie die Beklagte behauptet, bei einem Herunterfallen der Kamera entstanden sind. Der Zeuge Dr. G… hat nachvollziehbar erläutert, dass die (leichte) Einbeulung am Objektivring nicht dadurch entstand, dass die Kamera herunterfiel, sondern dadurch, dass der Zeuge die Kamera im Urlaub in der Hosentasche hatte und hierbei die Kamera beim Sitzen in einem Hotelstuhl versehentlich gegen eine feste Armlehne drückte. Es ist auch kaum nachvollziehbar, wie die Einbeulung beim Herunterfallen entstanden sein soll. Ebenso schließt das Gericht nach de[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv