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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Rückforderung einer Zuwendung nach Beendigung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 U 6/10 – Urteil vom 18.10.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2010 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einer Zuwendung des Klägers an die Beklagte während ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Der im Jahr 1941 geborene Kläger und die im Jahr 1942 geborene Beklagte lebten ab 2003 zunächst in der Wohnung der Beklagten in W… und von Mitte 2005 bis 2008 in der Wohnung des Klägers in L… in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.

Der Kläger war Inhaber eines Sparbrief-Zeichnungsscheins der …bank e.G. … vom 27.10.2003 in Höhe von 50.000 €. Der Betrag wurde mit 3,6 % verzinst, die Zinsen gelangten jeweils am Jahresende zur Auszahlung. Die Laufzeit war vom 27.10.2003 bis zum 27.10.2009 vereinbart.

Am 9.5.2007 – und wenige Tage vor Beginn einer von den Parteien geplanten gemeinsamen mehrmonatigen Europareise – veranlasste der Kläger, dass dieser Sparbrief-Zeichnungsschein über 50.000 € in zwei Sparbrief-Zeichnungsscheine aufgeteilt wurde. Einer der neuen Scheine über einen Betrag von 25.000 € und für eine Laufzeit von 9.5.2007 bis zum 27.10.2009 wurde auf den Namen des Klägers ausgestellt. Ein entsprechender zweiter neuer Schein mit dem gleichen Inhalt lautete auf den Namen der Beklagten. Er wurde von der Beklagten am 9.5.2007 in der …bank unterschrieben. Über den Verlauf dieses Termins im Einzelnen besteht zwischen den Parteien Streit.

Am 10.5.2007 errichtete der Kläger ein notarielles Testament, in welchem er seine Erben verpflichtete, an seine Lebensgefährtin, die Beklagte, aus seinem Bar- und Sparvermögen einen Betrag in Höhe von 15.000 € sofort nach seinem Tod auszuzahlen. Ihr wurde die Auflage erteilt, den Kläger orts- und standesüblich zu beerdigen, die Grabanlage anzulegen und die Grabstätte zu pflegen, und zwar so, wie es ortsüblich ist.

Anfang 10/2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten. Nach der Trennung forderte der Kläger die Beklagte, die im Besitz des auf ihren Namen lautenden Sparbriefs-Zeichnungsscheins über 25.000 € war, auf, diesen an ihn zurückzugeben. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Daraufhin leitete der Kläger das vorliegende Verfahren ein, mit dem er zunächst die Herausg[…]


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