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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hinausschieben von Erholungsurlaub aufgrund der Beschränkungen durch Corona-Pandemie

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VG München – Az.: M 21b E 20.1557 – Beschluss vom 14.04.2020

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin, die als Polizei… im Dienst der Antragsgegnerin steht und derzeit am Flughafen … beschäftigt ist, begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Verschiebung von Urlaub.

Mit Schreiben vom …. März 2020 beantragte die Antragstellerin die Verschiebung des ihr bereits genehmigten Urlaubs für den Zeitraum vom …. April 2020 bis zum …. Mai 2020. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es ihr aufgrund der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 20. März 2020 verfügten „Ausgangssperre“ für den Freistaat Bayern zurzeit nicht möglich sei, sich uneingeschränkt im Freistaat Bayern zu bewegen und Freizeitaktivitäten, insbesondere in der Gemeinschaft, nachzugehen. Ziel des Erholungsurlaubs sei eine Erneuerung der körperlichen und psychischen Kräfte. Unter den derzeitigen Umständen sei der soziale Kontakt stark eingeschränkt. Die „Ausgangssperre“ unterbinde nicht nur die soziale Interaktion und den Besuch von öffentlichen Einrichtungen, sondern binde die Antragstellerin auch an ihren alleinigen Wohnsitz in Bayern. Angesichts der aktuellen Umstände und der wenigen Gründe, die ihr ein Verlassen der eigenen Wohnung erlaubten, diene eine dreiwöchige Freizeit in fast vollständiger Isolation nicht der Erneuerung psychischer und körperlicher Kräfte.

Symbolfoto: Von Animaflora PicsStock/Shutterstock.com

Die Dienstgruppenleitung leitete den Antrag mit Schreiben vom 30. März 2020 an die Inspektionsleitung weiter und empfahl, dem Antrag zu entsprechen. Der Mensch als soziales Wesen brauche Kontakt, Beziehungen und das Gefühl, in eine Gemeinschaft eingebunden zu sein. Wenn soziale Kontakte eingeschränkt würden und es zur sozialen Deprivation komme, könne dies nachgewiesenermaßen zu schweren Problemen für Wohlbefinden und Gesundheit führen. Die Antragstellerin wohne alleine in …, ihre nächsten Verwandten lebten in …. Es sei nachvollziehbar, dass man sich unter den von der Antragstellerin angefü[…]


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