Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 220/11 – 98 – Beschluss vom 20.10.2011
1. Das Verfahren wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8.8.2011 – 12 O 384/10 – wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.011,60 € festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.278,22 € für die Zeit vom August 2009 bis Dezember 2010 geltend gemacht, außerdem die Feststellung beantragt, dass ein bei der Beklagten abgeschlossener Risikolebensversicherungsvertrag nebst Berufsunfähigkeitzusatzversicherung nicht durch Anfechtung vernichtet worden sei (Bl. 1, 91 d. A.). Der Vater und der Großvater des Klägers waren Träger eines Gens für die vererbliche neurodegenerative Gehirnerkrankung Morbus Huntington. Die frühere Lebensgefährtin des Klägers hatte eine Schwangerschaft nach intrauteriner Testung des Embryos mit dem Ergebnis einer Huntington-Diagnose abgebrochen (Bl. 58 d. A.).
Am 21.1.2000 informierte der Neurologe Dr. H. L. den Kläger über das Ergebnis eines genetischen Tests, wonach er Träger des Huntington-Gens sei (Bl. 3 d. A.). Zur Klärung der genauen Hintergründe der Untersuchung kam es in erster Instanz nicht mehr. Am 31.1.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Erhöhung der Versicherungssumme eines seit August 1999 bestehenden Risikolebensversicherungsvertrags von 100.000 DM auf 200.000 DM und eine Ergänzung des Versicherungsvertrags um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer versicherten monatlichen Rente von 2.500 DM. In der „Gesundheitserklärung der zu versichernden Person“ (Bl. 71 d. A.) gab er auf die Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden in den letzten 10 Jahren eine Mandelentzündung an. Zu Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen oder Operationen in den letzten 10 Jahren trug er ein: „Zahnarzt Dr. P.“. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 17.3.2000 mit, eine Änderung des bestehenden Lebensversicherungsvertrags sei nicht möglich, der Antrag werde als Neuantrag bearbeitet und der ursprüngliche Vertrag im Fall der Annahme aufgelöst (Bl. 69 d. A.). Sie erbat ergänzende Auskünfte zu Zahnarztbehandlungen, woraufhin der Kläger erklärte, es habe sich um eine „normale Zahnbehandlung“ behandelt (Bl. 54 d. A.[…]