Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Höhe der Kostenpauschale des Geschädigten

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

LG Düsseldorf – Az.: 3 O 141/10 – Urteil vom 27.10.2011

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.931,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. März 2010 zu zahlen, bezogen auf den Teilbetrag in Höhe von 2.166,79 € jedoch nur bis zum 12. April 2010.

Zudem wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, soweit diese gemäß Ziffer I. 2. der Entscheidungsgründe dieses Urteils spezifiziert sind, die ihm aus dem Verkehrsunfallereignis vom 4. Februar 2010 noch entstehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagten 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 € abzuwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger erlitt den in der Klageschrift dargestellten Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Zu den Schadensfolgen verhält sich die Aufstellung des Klägers gemäß Seite 6 der Anspruchsbegründung vom 21. Mai 2010; demnach fordert er die Zahlung eines Gesamtschadensbetrages von 6.192,75 €. Der Schadensberechnung liegt das außergerichtlich eingeholte Gutachten des nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen C., Mülheim an der Ruhr, vom 4. Februar 2010 (Bl. 28 ff. d.GA) zugrunde. Dieses wird von dem Beklagten nicht umfassend anerkannt. Insoweit erfolgte lediglich außergerichtlich eine Teilzahlung der Beklagten zu 1) in Höhe von 1.996,79 €; weiterhin zahlte die Beklagte nach Rechtshängigkeit den weiteren Betrag von 2.166,79 €.

Unter entsprechender Verrechnung sowie Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen fordert der Kläger von den Beklagten im Hinblick auf seinen materiellen Schaden die Zahlung weiterer 4.025,96 €.

Dies wird von den Beklagten abgelehnt.

Der Kläger beantragt daher, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.025,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinss[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv