LG Magdeburg – Az.: 9 O 1492/10 (399) – Urteil vom 27.10.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die Nebeninterventionskosten zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten und seine Streithelferin jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin regulierte den Fahrzeugtotalschaden ihres Versicherungsnehmers …, den dieser ohne Fremdbeteiligung am 22.5.2008 mit seinem von dem Beklagten am 28.2.2008 erworbenen F Fusion auf der A2 kurz vor der Abfahrt B. erlitt. Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz vom Beklagten.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Unfall sei auf eine von ihr behauptete lose Befestigung an dem Schwenklager im Bereich der Aufnahme für den Kugelbolzen des linken Querlenkers zurückzuführen und der Beklagte hafte dafür.
Die Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 8.246,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.8.2008 zu zahlen.
Der Beklagte und seine Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet Mängelfreiheit des zuvor technisch geprüften Fahrzeugs bei Gefahrübergang.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten der Vernehmung der Zeugen S., R. und W. wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2010 (Bl.113-117 d.A.) verwiesen, wegen der Begutachtung durch den Sachverständigen S auf das schriftliche Gutachten vom 13.4.2011 (Anlagenband) und dessen Ergänzung vom 28.7.2011 (Bl.172-175 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, denn die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Schaden, den der Versicherungsnehmer der Klägerin erlitten hat, eine dem Verantwortungsbereich des Beklagten zurechenbare Ursache hatte.
Vielmehr spricht – von den subjektiven Einschätzungen des von der Klägerin als Kfz.-Sachverständiger eingestellten Zeugen Peter S. abgesehen – alles dafür, dass der Unfall keine dem Verantwortungsbereich des Beklagten zurechenbare Ursache hatte.
Der Zeuge Michael R, Werkstattleiter des Beklagten, hat ausgesagt, wenn hier eine Lockerung stattgefunden hätte, dann hätte er das auf jeden Fall bei der Probefahrt bemerkt. Da[…]