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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte – Zielerreichungsprämie

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Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 1 Sa 45/10 – Urteil vom 03.11.2011

Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. September 2010 (29 Ca 122/10) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 15. November 2006 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 32.438,21 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers von der Position „Account Manager“ auf die Position „Sales Operations-Business Analyst“ unwirksam ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 60 Hundertstel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahren, die Beklagte 40 Hundertstel. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 57 Hundertstel und die Beklagte zu 43 Hundertsteln.

Soweit der Klagantrag zu 5 (Beschäftigung als „Account Manager“) abgewiesen wird, wird die Revision zugelassen, im Übrigen jedoch nicht.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Leistung von Bonuszahlungen, Herausnahme einer Abmahnung aus der Personalakte, Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung und Beschäftigung als Account Manager.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15. Juli 2000 aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 23. Juni 2000 (Anlage K 1 zur Klagschrift, Bl. 8 ff d.A.) tätig. Die Einstellung des Klägers erfolgte aufgrund der Ausschreibung einer Stelle „Account Manager Mittelstand“ (Anlage KB 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juli 2011, Bl. 900 d.A.) als „Sales Representative II“. Dabei handelt es sich um eine Vertriebstätigkeit mit Kundenkontakt im Außendienst.

Die Beklagte unterhält zwei Betriebsabteilungen zur Betreuung ihrer Kunden, die Abteilung … für den Mittelstand und die Abteilung … für Großkunden.

Der Kläger übernahm 2001 eine Stelle als „Account Manager Solution Sales“ für die Produkte MS … und MS … in der Region Nord und arbeitete dort mit Kunden, die auf Bl. 4 f seines Schriftsatzes vom 25. Juli 2011 (Bl. 888 f d.A.) genannt sind. Für das Geschäftsjahr 2012 wurden dem Kläger als Account Manager die … Gruppe, die … und … Gruppe und die … Deutschland GmbH zugeordnet.

Für das Jahr 2001 erhielt der Kläger eine Leistungsbeurteilung mit der Note 3,5, für das Vorjahr eine solche mit der Note 3,0. Wegen der E[…]


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