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Grillunfall – Schadensersatz nach Verletzung eines Kindes durch einen brennenden Spiritusstrahl

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LG Münster – Az.: 8 O 315/10 – Urteil vom 08.12.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land einen Betrag in Höhe von 49.399,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.970,59 EUR seit dem 21.08.2009 sowie aus weiteren 45.428,68 EUR seit dem 21.03.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, 100 % der beihilferechtlichen Aufwendungen des klagenden Landes für den am 22.07.2002 geborenen C. B zu ersetzen, die dem klagenden Land als Folge des Grillunfalls vom 26.04.2009 im Garten des Hauses „M xx, XX N entstehen werden, sofern diese Ansprüche auf das klagende Land übergegangen sind.

Es wird festgestellt, dass ein weiterer Anspruch des klagenden Landes gegen den Beklagten in Höhe des durch die S, T x, XX Y im Februar 2010 regulierten Betrages von 37.378,77 EUR bis zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der der Nebenintervenientin entstandenen außergerichtlichen Kosten, die diese selbst zu tragen hat, trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das klagende Land (im folgenden: Kläger) macht gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche als Folge eines Grillunfalls geltend, durch den vor allem der zum Zeitpunkt des Vorfalls sechsjährige Sohn D des gegenüber dem Kläger beihilfeberechtigten G. B2 schwer verletzt wurde.

Die von Herrn G. B2 getrennt lebende Mutter, die Zeugin M. B1, hatte den Beklagten und seine Frau, die Zeugin I, für den 26.04.2009 zum nachbarschaftlichen Grillen auf der Terrasse ihres Reihenhauses in Münster eingeladen. Als der Beklagte mit seiner Frau zur verabredeten Zeit am Nachmittag des Tages bei der Zeugin B1 eintraf, hatte die Zeugin B1 schon einen auf der Terrasse befindlichen Feuertopf mit Kohlebriketts gefüllt und entzündet. Da die Zeugin B1 in der Küche noch einen Salat zubereiten wollte, bat sie den Beklagten – auch mit Blick auf ihre sich zu dieser Zeit im Garten aufhaltenden Kinder N und D – , sich in dieser Zeit um den Grill zu kümmern, was der Beklagte auch tat.

Da die Glut des Grills nicht in Gang kam, wandte sich der Beklagte an die Zeugin B1, die ihm eine Flasche Brennspiritus aushändigte und im Übrigen weiterhin ihrer Beschäftigung in der Küche nachging.

Zurück auf der Terrasse gab der Beklagte sodann einen Spritzer Brennspiritus auf die Kohlebriketts ab, wodurch das Feuer wi[…]


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