LG Dortmund – Az.: 3 O 6/20 – Urteil vom 31.07.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 13.000,00 EUR trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Erben aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung eines gekündigten Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch.
Bei der Klägerin, die bis zum 03.01.2019 unter der Bezeichnung „E GmbH“ firmierte, handelt es sich um ein Unternehmen, das sich auf den Kauf und den Einzug von Not leidenden Forderungen spezialisiert hat. Sie kauft von anderen Unternehmen und Kreditinstituten Forderungen, die aus bereits beendeten Vertragsverhältnissen resultieren und von den jeweiligen Gläubigern bisher noch nicht eingezogen werden konnten. Im vorliegenden Fall wurde die streitbefangene Forderung von der T AG (später: T1 Privat- und Firmenkundenbank, mittlerweile auf die T AG verschmolzen; nachfolgend als Zedentin bezeichnet) erworben.
Der Beklagte ist der Sohn des am 00.00.1955 geborenen und am 00.00.2014 verstorbenen Herrn N (nachfolgend als Erblasser bezeichnet) und – zusammen mit drei weiteren Miterbinnen (Frau N1, Frau N2 und Frau N3) – Erbe nach diesem.
Der Erblasser schloss mit der Zedentin am 14.05.2014 (ca. fünf Monate vor seinem Tod) zur Konto-Nr. 000000000000 einen Verbraucherdarlehensvertrag („PrivatKredit“) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 11.150,00 EUR bei einem für die gesamte Vertragslaufzeit von 84 Monaten gebundenen Sollzinssatz von 10,01 % p.a. (effektiv: 10,49 % p.a.; ausgerechnet: 4.407,84 EUR) ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 83 gleichen monatlichen Raten zu je 185,28 EUR (erstmals zum 15.06.2014) und einer Schlussrate in Höhe von 179,60 EUR erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 13-16 d.A.) Bezug genommen.
Am selben Tag (14.05.2014) unterzeichnete der Erblasser bei der C1 AG (nachfolgend nur als C1 bezeichnet) ein Formular über eine „Restkreditversicherung (RKV) für den PrivatKredit“ mit den Tarifen RKV („Restkreditlebensversicherung (…) mit monatlich linear fallender Versicherungssumme gegen Einmalbeitrag“) und AUV („Arbeitsunfähigkeitsversicherung gegen Einmalbeitrag bei der C2 „). Als anfängliche Todesfallsumme war in dem Formular ein Betrag von 1.115,00 EUR eingetragen, die abgesicherte Arbeitsunfähigkeitsrente wurde auf 185,28 EUR (in gleicher Höhe wi[…]