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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebshaftpflichtversicherung Gewerbebetrieb – Versicherungsschutz für Folgeschäden

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LG Berlin – Az.: 7 O 446/10 – Urteil vom 13.12.2011

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäß aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der -… Versicherungsschutz für die von der … in dem Schreiben der Rechtsanwälte … & Kollegen vom 20. Mai 2010 ihm gegenüber geltend gemachten und auf Seite 5 dieses Schreibens zu Buchstabe c) aufgeführten Kosten sowie auf Seite 4 des Schreibens zu Buchstabe b) aufgeführten Kosten, soweit letztere nicht bereits reguliert sind, zu gewähren.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist zur Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung von Versicherungsschutz aus einem Haftpflichtvertrag.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer H-901-… eine Haftpflichtversicherung für den von ihm geführten, auf Holz- und Bautenschutz sowie Bauwerkstrockenlegung spezialisierten Gewerbebetrieb. Die Versicherungssummen wurden mit 1.000.000,- EUR für Sachschäden und 100.000,- EUR für Vermögensschäden vereinbart. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – Ausgabe 2000 – (im Folgenden: AHB) sowie die Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von betrieblichen und beruflichen Haftpflicht-Risiken (Im Folgenden: RBE-Betrieb) in der Fassung von Mai 2003 zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nachtrag zum Versicherungsschein vom 15. Dezember 2008 (K 1, Bd. II Bl. 1ffd. A.) sowie auf die genannten Versicherungsbedingungen (Anlagen K 2 und K 3) verwiesen.

In § 4 I Ziff. I 6 b AHB ist geregelt: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, “die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind…; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sache oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind.”

In § 4 Ziff. II 5 AHB heißt es: “Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:

5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge […]


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