Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen einer Verdachtskündigung – Nachschieben von Kündigungsvorwürfen im Prozess

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Düsseldorf – Az.: 14 Ca 4707/14 – Urteil vom 12.12.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.938,37 € brutto abzüglich bereits gezahlter 2.695,72 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2014 eine im Monat Juli verdiente Provision in Höhe von 2.088,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

5. Der Streitwert wird auf 29.616,67 € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten, zweier Abmahnungen sowie über Zahlungs- bzw. Auskunftsansprüche des Klägers.

Der am 9. April 1970 geborene, verheiratete Kläger ist Vater eines Kindes und seit dem 17. Januar 2011 bei der Beklagten als Sales Consultant zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 4.857,14 € eingestellt. Aufgabe des Klägers war es, Kunden telefonisch zu akquirieren und zu betreuen.

Unter dem 17. Juni 2014 erteilte die Beklagte dem Kläger zwei Abmahnungen, in denen sie dem Kläger vorwarf, gegen die geltenden Kommunikationsregeln zu verstoßen (vgl. Bl. 32 ff. d.A.) bzw. die Pflicht zur Vertretung der Interessen des Unternehmens in Preisverhandlungen mit den Kunden verletzt zu haben (vgl. Bl. 34 ff. d.A.).

Zwischen den Parteien bestand weiter Streit, ob die Umsätze des Kunden … für die Provisionsansprüche des Klägers aus Juni 2013 Berücksichtigung finden sollten. Es handelte sich dabei um einen Kunden des Klägers, der ihm im Nachgang der streitgegenständlichen Abmahnungen entzogen wurde. Mit diesem Kunden wurde im Monat Juni ein Umsatz von 91.999,88 € generiert. Nach den Provisions- und Zielvereinbarungsregelungen der Parteien hätte dies bei Berücksichtigung des Umsatzes des Kunden … bei der Provisionsabrechnung des Klägers zu einer Umsatzprovision von 2012,33 € brutto und zu so genannten Stretch Targets i.H.v. 1500,- € brutto geführt. Die Beklagte zahlte – einschließlich des Grundgehalts des Klägers für Juli 2014 in Höhe von 2.426,04 € brutto – für den Juli insgesamt 2.695,72 € netto an den Kläger aus. Daneben gab es weitere Streitpunkte bezüglich der Entscheidung der Beklag[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv