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Schriftformklausel – Wettbewerbsverbot

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 171/13 – Urteil vom 21.08.2013

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.01.2013 – 3 Ca 1632/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Karenzentschädigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.03.2012 als Fachärztin für Allgemeinmedizin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 30.08.2006 tätig. Dieser Anstellungsvertrag enthält in § 13 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nebst Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung und bestimmt in § 14, dass u.a. Änderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen und dieses auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses gilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Bl. 3 ff. d. A. verwiesen.

Die Klägerin hat auf der Grundlage des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes die Karenzentschädigung für die Monate April bis Juni 2012 nebst Verzugszinsen eingeklagt. Das Arbeitsgericht hat mit Versäumnisurteil vom 13.12.2012 der Klage stattgegeben. Auf den Einspruch der Beklagten hat es mit Urteil vom 10.01.2013 (Bl. 61 ff. d. A.) das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe weder vor Beendigung des Dienstverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichtet noch sei dieses Konkurrenzverbot wirksam mündlich aufgehoben worden. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn sich die Klägerin auf das Schriftformerfordernis berufe, denn es diene der Rechtssicherheit des Nachweises. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Wettbewerbsverbots seien eingehalten, die Klägerin habe ihre Praxis außerhalb des vereinbarten Radius von 5 Kilometern um den Sitz der Beklagten eröffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 04.02.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.02.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.05.2013 begründet.

Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten das Wettbewerbsverbot einvernehmlich mündlich aufgehoben. Sie meint, dadurch sei zugleich die Schriftformklausel des Anstellungsvertrages abbedungen worden. Die doppelte Schriftformklausel sei[…]


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