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Rückzahlungsvereinbarung – Studiengebühren eines Fernstudiums – AGB-Kontrolle

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 3 Sa 263/11 – Urteil vom 14.12.2011

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 11.08.2011 – 2 Ca 552/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Rückzahlung von Studiengebühren zur unstreitigen Höhe von 9.000,00 Euro.

Der Beklagte absolvierte bei der Klägerin eine Ausbildung im Bereich Mechatronik. Während dieser Ausbildung äußerte der Beklagte den Wunsch, parallel zur Ausbildung ein Fernstudium an der H. Fernhochschule zum Wirtschaftsingenieur mit dem Abschluss als Bachelor durchzuführen. Hinsichtlich der entstehenden Studiengebühren schlossen die Parteien unter dem 07.02.2008 einen Vertrag (Blatt 7 bis 9 d. A.), der – soweit hier von Bedeutung – wie folgt lautet:

㤠1

Präambel

Vertragsgegenstand ist ein Fernstudium an der HFH im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen zum Bachelor in Verbindung mit der Berufungsausbildung zum Mechatroniker.

Voraussetzung für das Wirksamwerden ist die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigungen, die Vorlage der Gebührenbescheide, der Leistungsnachweise sowie das Fortbestehen des Lehrvertrages.

§ 6

Studiengebühren

Der Betrieb trägt die Studiengebühren (270,00 € monatlich, insgesamt 8.100,00 €) zu 100%. Endet das dem Studium bzw. der Ausbildung anschließende Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 4 Jahren, so ist der Student zur Rückzahlung von 168,75 € je Monat des vorzeitigen Ausscheidens verpflichtet.

Der Betrieb bietet den Studenten ein angemessenes Arbeitsverhältnis an. Erfolgt kein Angebot des Betriebes entfällt die Erstattungspflicht. Die Rückzahlungsbeträge sind sofort fällig.

…“

Der Beklagte nahm sodann das Studium auf und die Klägerin zahlte für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2010 insgesamt 8.100,00 Euro Studiengebühren. Während des Studiums zahlte die Klägerin dem Beklagten zudem auch weitere 900,00 Euro für einen zusätzlichen Studienschwerpunkt in Marketing, womit letztendlich auch der höherwertige Abschluss als Diplomingenieur verbunden war. Die Ausbildung zum Mechatroniker endete zum 28.02.2011.

Am 14.02.2011 fand ein Personalgespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Beklagten und dem Serviceleiter der Klägerin statt. Im Vorfeld hatten sich die Geschäftsführer E. und S. abgesprochen, den Beklagten als Entwicklungsingenieur mit Abschluss seiner Mechatronikerausbildung […]


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