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Schadenersatz wegen abrupten Abbremsens eines Linienbusses

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LG Düsseldorf – Az.: 14e O 208/10 – Urteil vom 19.12.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt Schadensersatzansprüche nach einem Unfallgeschehen in einem Linienbus.

Die 73-jährige Klägerin bestieg mit einer Tasche am 16.04.2010 gegen 11.16 h an der Haltestelle A auf der Höhe Berliner Allee 33 in Düsseldorf einen mit 3 Fahrgästen besetzten Omnibus der Linie C. Sie betrat dazu das Fahrzeug im Frontbereich bei der Beklagten zu 2), die den Linienbus der Beklagte zu 1) zum Unfallzeitpunkt steuerte. Vom Frontbereich begab sie sich weiter in den Bus hinein. Nachfolgend kam es infolge eines Bremsmanövers der Beklagten zu 2) zu einem Sturz der Klägerin. Die Einzelheiten des Unfallherganges sind zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin trug durch den Sturz erhebliche Verletzungen davon. Sie erlitt eine Rippenserienfraktur der 6. bis 9. Rippe auf der linken Seite, die sie zunächst zu einem stationären Aufenthalt im Krankhaus zwang und auch weitere, nachfolgende Behandlungen erforderlich machte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 25.10.2010, Seite 3 ff., verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2010 geltend gemachte Ersatzansprüche wies die Beklagte zu 1) zurück.

Die Klägerin verlangt mit vorliegender Klage die Erstattung der ihr entstandenen materiellen Schäden in Höhe von 188,95 EUR, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von jedenfalls 5.000,- EUR sowie die Freistellung ihres Rechtsschutzversicherers von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Sie behauptet, sie habe unmittelbar nach Betreten des Busses einen freien Sitzplatz in Fahrtrichtung links angesteuert. Dazu habe sie vom Gang aus eine Stufe überwinden müssen und ihre Tasche auf den Nachbarsitz am Fenster abgestellt. Während sie dabei gewesen sei, sich hinzusetzen, wobei sie sich an einem Griff festgehalten habe, sei der Bus unvermittelt angefahren und habe unmittelbar im Anschluss eine Vollbremsung durchgeführt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1.  an sie einen Betrag in Höhe von 188,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 […]


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