LG Aachen – Az.: 11 O 279/11 – Urteil vom 19.12.2011
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Tatbestand
Die Klägerin ist als Betriebsunterbrechungs- und Inhaltsversicherer des Herrn Dr. med. X tätig und begehrt aus übergegangenem Recht ihres vorgenannten Versicherungsnehmers Schadensersatz von der Beklagten wegen eines Wasserschadens am 8. Juni 2007.
Die Beklagte betrieb in im dritten Obergeschoss des Gebäudes L-graben 23 in … B liegenden Räumlichkeiten ein für ambulante Operationen vorgesehenes Zentrum, während der o.g. Versicherungsnehmer der Klägerin in dem darunter liegenden Geschoss desselben Gebäudes seine Arztpraxis betrieb. Das Eigentum am vorgenannten Gebäude ist in Sondereigentumseinheiten und Gemeinschaftseigentum aufgeteilt. Die Beklagte hatte die von ihr genutzten Räume von einer Gesellschaft angemietet, die sie wiederum vom Eigentümer des betreffenden Sondereigentums angemietet hatte; der Versicherungsnehmer der Klägerin hatte die von ihm genutzten Räume von einem anderen Sondereigentümer angemietet. In der Nacht vom 7. Auf den 8. Juni 2007 kam es in den von der Beklagten genutzten Räumen des dritten Obergeschosses zu einem Wasseraustritt, nachdem sich im Sterilisationsraum eine Schlauchverbindung gelöst hatte. Dies führte zu einem Wasserschaden auch in den vom Versicherungsnehmer der Klägerin genutzten Räumen des zweiten Obergeschosses, dessen Umfang zwischen den Parteien streitig ist.
Die Klägerin macht Schäden im Umfang von insgesamt 165.889,76 EUR nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten geltend und meint, die Haftung der Beklagten ergebe sich nicht nur aus § 823 Abs. 1 BGB, sondern auch aus einer analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Die Beklagte hafte dementsprechend verschuldensunabhängig.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 165.889,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 18. Dezember 2010 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie wegen vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten weitere 2.618,71 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB kommt unter mehreren Mietern von Räumlichkeiten in ein und demselben Haus nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist in der Hauptsache dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagte haftet der Klägerin […]