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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bei Ablehnung einer schwerbehinderten Bewerberin

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 3 Sa 1505/11 – Urteil vom 20.12.2011

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Mai 2011 – 59 Ca 19231/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung zu zahlen.

Die am …. 1954 geborene Klägerin ist bei der Beklagten jedenfalls seit 1992 beschäftigt. Zuvor war sie bei verschiedenen Ministerien der ehemaligen DDR als Sekretärin tätig. Sie ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert. Seit 1996 war sie als Schreibkraft bzw. Büro-/Schreibkraft im B. tätig. Sie erzielte ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von etwa 2.500,00 Euro.

Nach den Angaben in einem Schreiben des Integrationsfachdienstes O. vom 28. Oktober 2010 (Bl. 240 bis 241 der Akte) wurde in einem Gespräch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement am 1. Dezember 2009 festgelegt, dass der „Arbeitgeber“ eine Arbeitsaufnahme der Klägerin in einer anderen Bundesbehörde unterstützen soll. Das B. adressierte ein Schreiben vom 8. Dezember 2009 ua. an den Deutschen B./Verwaltung. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

„im Hinblick auf die Entscheidung des BAG vom 13.8.2009 – 6 AZR 330/08 – bitte ich zu prüfen, ob für eine Mitarbeiterin meines Hauses zur Abwendung einer krankheitsbedingten Kündigung in Ihrem Haus oder ggf. in einer Ihnen nachgeordneten Behörde am Standort Berlin die Möglichkeit einer dauerhaften Beschäftigung besteht.

Der seit 1996 im B. beschäftigten und als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannten Mitarbeiterin wurde von Seiten ihrer behandelnden Ärzte zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes dringend geraten, die Beschäftigungsdienststelle zu wechseln. Die Mitarbeiterin befindet sich z.Zt. im Erholungsurlaub.

Zu Ihrer Information füge ich einen anonymisierten Personalbogen bei, der alle wesentlichen Daten enthält.“

Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens und des Inhalts des beigefügten Lebenslaufes wird auf die Anlage B2, Bl. 242 bis 244 der Akte, Bezug genommen.

Der Deutsche B. veröffentlichte am 11. Juni 2010 auf seiner Webseite eine Stellenausschreibung für eine Stelle als Zweitsekretärin/Zweitsekretär für das Büro einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen B. Auf den Inhalt der Ausschreibung wird verwiesen (Anlage K1, Bl. 5 bis 7 der Akte). Es handelte sich um die Stelle der Zweitsekretärin/des Zweitsekretärs[…]


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