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Verkehrsunfall – Verweisung des Geschädigten auf eine freie Kfz-Werkstatt

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AG Schwerte – Az.: 7 C 147/11 – Urteil vom 13.01.2012 I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 25,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2011 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des. aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die schadensersatzrechtlichen Folgen eines Unfalles, der sich am 30.07.2011 in Schwerte ereignet hat. Die Eintrittspflicht der Beklagten zu 100 % steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitig ist zwischen· den Parteien lediglich die Höhe des entstandenen Schadens. Der Kläger berechnet seinen Schaden an seinem Fahrzeug fiktiv nach dem Gutachten X vom 03.08.2011 (Blatt 9 d. A.). Hiernach begehrt er einen Netto-Schaden in Höhe von 1.979,66 €. Darüber hinaus fordert der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Zuletzt begehrt der Kläger 170,17 € für eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen X vom 17.08.2011 (Blatt 4 d. A.). Unstreitig zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.542,23 €. Der zwischen den Parteien streitige Restschaden beläuft sich demnach auf 632,60 €. Der Kläger behauptet, dass der Netto-Schaden gemäß Gutachten X erforderlich sei, um das Fahrzeug zu reparieren. Die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen sei erforderlich gewesen, nachdem die Beklagte Einwendungen gegen das Gutachten erhoben habe. Diese Kosten seien daher erforderlich gewesen und im Rahmen des Schadensersatzes auszugleichen. Nachdem der Kläger ursprünglich 1.146,68 € eingeklagt hatte, hat der Kläger die Klage in Höhe von 514,08 € mit Schriftsatz vom 23.12.2011 zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 632,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2011 zu zahlen; II. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber der Kanzlei A, …straße 1, …, in Höhe von 316,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Höhe des Fahrzeugschadens maximal 1.542,23 € betrage. Diesbezüglich nimmt sie Bezug auf einen Prüfbericht vom 10.08.2011 (Blatt 48 d. A.). Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich der Kläger auf den im Prüfbericht benannten Referenzbetrieb beschränken müsse. Im Übrigen sei eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 €, die angemessen sei, gezahlt worden. Die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen seien nicht erforderlich, weil sich diese ohnehin auf Rechtsfragen konzentrieren würde. ln Bezug auf den geltend gemachten Freistellungsanspruch behaupten die Beklagten, dass dieser noch nicht fällig sei, weil gemäß § 10 RVG eine Kostennote nicht erstellt worden sei. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat nur in einem geringen Teilumfang Erfolg. Im Wesentlichen ist sie unbegründet. Die ergibt sich aus folgenden Erwägungen: I. Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe von 25,00 € gegenüber der Beklagten als weiteren Schadensersatz….


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