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Unfallversicherung – sofortigen Anerkenntnis im Rechtsstreit um Invaliditätsrente

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OLG Karlsruhe – Az.: 9 W 64/11 – Beschluss vom 16.01.2012

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 26.09.2011 – 2 O 161/11 – unter II. (Kostenentscheidung) wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht einschließlich der Kosten des Vergleichs tragen die Klägerin zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen die Klägerin zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.
Gründe
I.

Die 1940 geborene Klägerin schloss im Jahr 1989 bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab. Bestandteil des Versicherungsvertrages waren die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1988 (im Folgenden: AUB 88).

Am 28.02.2010 erlitt die Klägerin bei einem häuslichen Sturz schwere Kopfverletzungen. Sie leidet seitdem an einem schweren organischen Psychosyndrom. Seit dem Unfall ist die Klägerin ein Pflegefall. Sie ist dauerhaft bettlägerig. Im Rechtstreit wird die Klägerin von ihrer Betreuerin vertreten.

Mit vorprozessualem Schreiben vom 23.03.2010 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese Leistungen aus der Unfallversicherung geltend. Die Beklagte sei zur Zahlung einer Invaliditätsleistung in Form einer Rente verpflichtet. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte auf, ihrer Einstandspflicht dem Grunde nach innerhalb einer Frist bis zum 09.04.2010 anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 01.04.2010 (Anlage B 5) erwiderte die Beklagte, sie benötige verschiedene Unterlagen und Informationen zum Gesundheitszustand der Klägerin, um ihre Leistungspflicht prüfen zu können. Mit weiterem Schreiben vom 13.04.2010 (Anlage B 6) erklärte die Beklagte, sie habe einen Arztbericht für die Klägerin angefordert.

Es schloss sich weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien an. In einem Schreiben vom 17.02.2011 (Anlage K 4) erklärte die Beklagte:

„…inzwischen liegt uns die Mitteilung von der … Krankenversicherung und der ärztliche Bericht von Herrn Professor Dr. S. vor.

Danach anerkennen wir unsere Leistungspflicht.

…“

In einem weiteren Schreiben vom 09.03.2011 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, er mahne „sämtliche Leistungen aus dem Versicherungsvertrag unter Setzung einer abschließenden anwaltlichen Ausschlussfrist zum Freitag, den 25.03.2011“ an. Die Beklagte erbrachte vorprozessual lediglich eine Teilzahlung in Höhe von 2.500,00 € auf Tagegeld, welches die Klägeri[…]


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