OLG Dresden – Az.: 10 U 68/10 – Urteil vom 12.01.2012
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 18.12.2009 – Az.: 10 O 0127/09 – wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.637,50 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 06.05.2009 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstehen, dass bei der Errichtung des Reihenhauses „H. in … (Reihenhaus Nr. …)“ Dachpfetten mit einer Stärke von weniger als 24x28cm eingebaut wurden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 54% und der Beklagte 46%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 83% und der Beklagte 17%.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20% abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20% leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20% abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20% leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.057,59 EUR (Zahlungsantrag: 55.057,59 EUR; Feststellungsanträge: jeweils 3.000,00 EUR) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten wegen mangelhaft erbrachter Architektenleistungen Schadensersatz. Sie hat als Bauträgerin die Wohnanlage H./F. in … errichtet. Mit schriftlichem Vertrag vom 15.05.2000 (Anl. K1) hat sie den Beklagten zunächst mit der Erbringung von Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 HOAI in Bezug auf dieses Bauvorhaben beauftragt. Mit weiterem schriftlichem Vertrag vom 04.09./08.09.2000 (Anl. K2) hat sie ihm auch die Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 übertragen. Da der Beklagte während der Bauausführung schwer erkrankte, vereinbarten die Parteien am 04.10.2001, dass ihn die Klägerin von seinen weiteren Vertragspflichten entbindet und auf mögliche Schadensersatzansprüche wege[…]