OLG Frankfurt – Az.: 4 U 152/11 – Beschluss vom 25.01.2012
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg – 2. Zivilkammer – vom 21.06.2011 wird auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 708 Nr. 10 S. 2 ZPO).
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
I.
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter den Beklagten auf der Grundlage eines vom Beklagten gekündigten Werkvertrages über den Einbau eines Kamins auf eine restliche Vergütung in Höhe von 6.540,93 Euro in Anspruch. Grundlage der Berechnung des Anspruchs ist eine von der Schuldnerin nach der Kündigung erstellte „Abstandssummenkalkulation“, in welcher von der vereinbarten Nettovergütung die durch die Nichtausführung des Auftrags ersparten Aufwendungen abgezogen wurden.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Kosten stattgegeben, weil dem Kläger ein Anspruch auf „die vereinbarte Restvergütung“ aus § 649 S. 2 BGB zustehe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung für die bestellte Werkleistung abzüglich der ersparten Aufwendungen auf der Grundlage von § 649 S. 2 BGB zusteht.
Entgegen der Meinung des Beklagten ist die Anwendbarkeit dieser Anspruchsgrundlage nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bereits „früher“ Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 BGB verlangt habe. Zwar erlischt in der Tat nach § 281 Abs. 4 BGB mit dem Verlangen des Gläubigers nach einem Schadensersatz statt der Leistung der vertragliche Erfüllungsanspruch (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 281 Rz. 49 f. und 52 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier aber aus zwei Gründen nicht gegeben.
a) Zum einen trifft es nicht zu, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt ausschließlich und eindeutig einen Anspruch auf Schadensersatz statt der L[…]