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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Verdachtskündigung – unbefugte Herstellung und Vertrieb von Fahrscheinen

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 24 Sa 1800/11 – Urteil vom 08.02.2012

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts   Berlin  vom 15.06.2011 – 60 Ca 229/11– abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung wegen des Verdachts unbefugten Herstellens und In-Umlauf-Bringens von Fahrkarten für den Öffentlichen Nahverkehr.

Der 1956 geborene, mit einer behinderten Frau verheiratete Kläger war bei der Beklagten, einem öffentlich-rechtlichen Nahverkehrsunternehmen, seit 1990 beschäftigt.

Bis 2001 war er als Busfahrer tätig. Nach Feststellung seiner Fahrdienstuntauglichkeit im Jahr 2002 wurde er ab 2003 in der Abteilung FVM-V im Bereich Ticketverfolgung in der U. Straße eingesetzt. Dort war er zunächst unter dem Sachgebietsleiter Bahn in der sog. Scannerstelle und später in der Ticketeinzelverfolgung der für die externen Verkaufsagenturen zuständigen Unterabteilung FVM-V 3 tätig. Seit 2008 war er unter der Sachgebietleiterin C. in der Ticketeinzelverfolgung der für die unternehmenseigenen Verkaufsstellen zuständigen Unterabteilung FVM-V 2 beschäftigt. Im Jahr 2009 zog die Abteilung in die H.straße, dem Hauptsitz der Beklagten, um.

Der Fahrkartenverkauf in den externen Verkaufsagenturen und unternehmenseigenen Verkaufsstellen der Beklagten erfolgt über mit dem Buchungssystem der Beklagten elektronisch verbundene PVS (personenbediente Verkaufssystem)-Geräte, in welche Blanko-Echtfahrkartenrollen eingelegt werden. Die Rollen sind mit einer Seriennummer und den laufenden Ticketnummern versehen. Die Verkaufsagenturen und -stellen geben die Art und den Gültigkeitszeitraum der gewünschten Fahrkarten in das Gerät ein und drucken die Fahrkarten anschließend aus. Dabei werden neben der Art, dem Wert und dem Gültigkeitszeitraum der Fahrkarten auch die jeweilige Serien- und Ticketnummer sowie die Geräte- und Verkaufsstellennummer im Buchungssystem registriert. Restrollen und fehlerhafte, von den Geräten nicht lesbare Rollen geben die Verkaufsagenturen und -stellen zurück und werden daraufhin mit neuen Rollen beliefert.

Es kommt regelmäßig vor, dass Kunden nicht benötigte oder versehentlich gekaufte Fahrkarten an die Verkaufsagenturen und -stellen zwecks Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Ferner kommt es vor, dass die Beklagte im Rahmen von besonderen Veranstaltu[…]


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