AG Siegen – Az.: 431 OWi 35 Js 2392/11 – 876/11 – Urteil vom 08.02.2012
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger verbotswidriger Benutzung eines Kraftfahrzeuges, welches nicht den Zulassungsbestimmungen entsprach (die Seitenscheiben waren nicht klar durchsichtig) zu einer Geldbuße von 175 € verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 50 € jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Dieser Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§ 40 Abs. 1 S. 3, § 69 Abs. 3 Nr. 12 StVO, 24 StVG).
Gründe
I.
Der Betroffene lebt gemessen an der Bußgeldhöhe in geregelten Einkommensverhältnissen.
Ausweislich des erörterten Auszuges aus dem Verkehrszentralregister ist er verkehrsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
1. am 31.1.2008 verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges, Geldbuße 80 €, rechtskräftig seit dem 5.3.2008,
2. am 28.4.2009 verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges, Geldbuße 90 €, rechtskräftig seit dem 29.5.2009,
3. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h, Geldbuße 100 €, rechtskräftig seit dem 16.7.2011.
Il.
Symbolfoto: Von Parilov/Shutterstock.comAm 27.10.2011 um 00:05 Uhr, befuhr der Betroffene mit einem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen XY, in Siegen-Weidenau die Bismarckstraße und bog auf die Weidenauer Str. in Fahrtrichtung Siegen-Geisweid ein. Die vorderen Seitenscheiben seines Kraftfahrzeuges waren vollflächig mit einer dunkel getönten Folie beklebt und dadurch abgedunkelt.
Diese Feststellungen stehen zur Überzeugung des Gerichts nach der Einlassung des Betroffenen und den glaubhaften Aussagen der Zeugen A und B fest in deren schriftlichen Vermerk vom 27.10.2011 Blatt 13 der Akte und den von ihnen gefertigten Lichtbildern Blatt 15 bis 17 der Akte, die jeweils auszugsweise verlesenen und gemäß § 77, 78 Abs. 1 S. 1, 2 OWiG und durch Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts und Kenntnisnahme hiervon zum[…]