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Verdachtskündigung eines Filialleiters wegen Diebstahls geringwertiger Sachen

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LAG Berlin-Brandenburg- Az.: 6 Sa 1845/11 – Urteil vom 10.02.2012

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.05.2011 – 5 Ca 659/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am …..1953 geborene Kläger trat am 01.02.1990 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Ab 04.07.1994 übernahm er die Leitung einer Filiale mit über 50 Mitarbeitern. Sein Gehalt belief sich zuletzt auf monatlich rd. 3.800 € brutto.

Am 04.12.2010 gegen 13:25 Uhr wurde der Kläger in der Tiefgarage der Filiale etwa 15 Meter von seinem dort geparkten Pkw entfernt angetroffen. Er hatte seine Jacke an, trug seine Aktentasche und führte in einer Plastiktüte unbezahlte Ware im Wert von 12,02 € mit sich. Der Kläger erklärte, dass er die Ware noch habe bezahlen wollen. In einem daraufhin am 06.12.2010 im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden geführten Personalgespräch räumte der Kläger ein, am 02.12.2010 einen Beutel Streusplitt aus dem Filialbestand für private Zwecke entnommen zu haben. Er gab an, seinen Pkw am 04.12.2010 nicht in der Tiefgarage, sondern neben der Filiale geparkt zu haben.

Mit Schreiben vom 10.12.2010 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten fristlosen und vorsorglich fristgemäßen Tat- und Verdachtskündigung des Arbeitsverhältnisses zum Kläger an, wozu der Betriebsrat am 13.12.2010 seine Zustimmung erklärte (Abl. Bl. 66 – 69 GA). In dem daraufhin dem Kläger per Boten überbrachten Schreiben von diesem Tag (Abl. Bl. 4 GA) führte die Beklagte aus davon auszugehen, dass zwischen ihm und ihrem Personalleiter in einem Telefonat vom 07.12.2010 eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigte sie ihm fristlos, ersatzweise fristgemäß zum 31.07.2011 wegen Diebstahls bzw. eines entsprechenden Verdachts.

Durch Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2010 (Abl. Bl. 5 und 6 GA) wies der Kläger die Kündigung unter Hinweis darauf zurück, dem Kündigungsschreiben habe eine Vollmacht für eine andere Konzerngesellschaft beigelegen. Zugleich stellte er eine Vereinbarung über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 in Abrede. Daraufhin wiederholte die Beklagte ihre Kündigung mit Schreiben vom 17.12.2010 (Abl. Bl. 8 GA).

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Zurückweisung der Kündigung sei ausgeschlossen gewesen, weil e[…]


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