Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 10 U 2/11 – Urteil vom 10.02.2012
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08. Dezember 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 08. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 205.199,74 €.
Gründe
I.
Der Kläger ist Architekt. Er erhebt Honoraransprüche für diverse Planungsleistungen, welche er für den Beklagten erbracht hat.
Der Beklagte betrieb in B. einen Mineralölhandel und eine Spedition. Im Jahr 2005 hatte er die Absicht, in der Nähe der Bundesstraße B … einen A. mit einer neuen Betriebsniederlassung für seinen Mineralölhandel zu errichten. Mit der Bauleitplanung war zuvor ein anderes Planungsbüro beauftragt gewesen.
Der Kläger war mit der Baugenehmigungsplanung, der Planung der Verkehrsanlagen, der Entwässerungsplanung und der Erstellung des Wärmeschutznachweises beauftragt und hat die diesbezüglichen Planungsleistungen in den Jahren 2005 und 2006 erbracht. Die Baugenehmigung ist am 03.04.2007 erteilt worden. Der Beklagte verfolgt dieses Bauvorhaben jedoch nicht weiter. Für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Baugenehmigungs- und Verkehrsanlagenplanung (Leistungsphasen 1 – 4 der §§ 15, 55 HOAI) legte er am 27.11.2009 eine Honorarrechnung über 159.446,53 €. Von dem dort mit 164.888,68 € bezifferten Netto-Honorar ist der Netto-Betrag der von dem Beklagten ausgeglichenen Abschlagsrechnung vom 27.12.2006 (Anlage K 41) mit 30.900 € in Abzug gebracht. Für die Entwässerungsplanung legte er ebenfalls am 27.11.2009 Honorarrechnung über 15.886,98 € sowie für den Wärmeschutznachweis eine solche über 5.468,17 €. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die Anlagen K 8 bis K 10 (Anlagenband I) Bezug genommen. Die Parteien streiten hinsichtlich der Honoraransprüche für dieses Bauvorhaben darüber, ob eine das Honorar wirksam auf 30.000 € begrenzende Abrede getroffen worden ist bzw. der Kläger sich an seinen hierzu […]