LG Essen – Az.: 18 O 342/11 – Urteil vom 13.02.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in H ein Umzugsunternehmen. Am 12.04.2010 schloss sie mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag ab, der eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung umfasst. Diesem Vertrag liegen die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), Stand Juli 2009, zu Grunde. Unter der Überschrift „Unfall“ heißt es in Punkt A.2.3.2 „Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. … Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.“
Am 19.04.2011 hängte ein Mitarbeiter der Klägerin in N einen Anhänger mit dem Kennzeichen … an das Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen … an. Dabei befestigte er die Kupplung nicht ordnungsgemäß, sondern legte sie nur auf. Die Kupplung war lediglich mit einem Abrissseil, einer Drahtschlinge befestigt. Während der Fahrt löste sich der Anhänger vom Zugfahrzeug und rutschte auf das ziehende Fahrzeug. Durch den Aufprall mit dem Lkw wurde ein Loch in die Stirnwand des Anhängers gerissen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der Vollkaskoversicherung in Anspruch. Sie verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung des Anhängers in Höhe von netto 7.772,90 €. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird auf Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 5 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Schaden sei vom Versicherungsschutz umfasst. Die Klausel in A.2.3.2 Satz 4 der AKB, wonach Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden gelten, beziehe sich lediglich auf Schäden, die beim Abschleppen entstanden seien.