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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit

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Gerichtliche Geltendmachung
ArbG Wuppertal – Az.: 5 Ca 2511/11 – Urteil vom 15.02.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen einer verlängerten Elternzeit dem Angebot der Klägerin im Schreiben vom 13.07.2011, ab sofort bis zum 23.09.2012 nur noch mit einer reduzierten Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche zu arbeiten, wobei die Arbeitszeit von montags bis freitags von 08:15 Uhr bis 12:30 Uhr zu verteilen ist, zuzustimmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 4.490,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin während der Elternzeit.

Die Klägerin ist seit dem 01.03.1990 auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.03.1990 bei der Beklagten als Informationselektronikerin beschäftigt. Ihr regelmäßiges monatliches Bruttogehalt beträgt 2.245,00 €.

Die Beklagte ist ein mittelständisches metallverarbeitendes Unternehmen mit ca. 20 Arbeitnehmern. Die regelmäßigen Arbeitszeiten verteilen sich auf montags bis freitags von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 07:30 Uhr bis 15:15 Uhr. Einheitlich wird im Betrieb der Beklagten um 12:30 eine Mittagspause gewährt.

Die Klägerin betreut in ihrem Haushalt zwei Kinder. Der Sohn der Klägerin wurde im September 2006, die Tochter am 24.09.2009 geboren. Wegen der Geburt des ersten Kindes befand sich die Klägerin zunächst in Elternzeit ohne Arbeit bis zum Mutterschutz für die Geburt ihres zweiten Kindes.

Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches beim Arbeitsgericht Wuppertal vom 05.03.2008 einigten sich die Parteien auf eine Teilzeittätigkeit der Klägerin in Höhe von 15 Wochenstunden während der Elternzeit bis zum 17.08.2009 (Bl. 11 d.A.).

Mit Schreiben vom 15.09.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen und nach acht Monaten mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten wolle.

In einer schriftlichen Vereinbarung vom 30.11.2009 vereinbarten die Parteien für den Zeitraum vom 24.05.2010 bis zum 23.11.2010 eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in einem Umfang von 30 Wochenstunden und für den Zeitraum vom 24.11.2010 bis 23.09.2011 im Umfang von 14,75 Wochenstunden (vgl. Bl. 15 d.A.). Während die Klägerin zu Beginn ihrer Elternzeit den Austausch von Platinen und die Reparatur von Kassen ausführte, wurde sie im Rahmen der letzten Teilzeitbeschäftigung in der Produktion und in der Montage eingesetzt.

Mit Schreiben vom 13.07.2011 beantrag[…]


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