Eintragung eines Nacherbenvermerks
OLG München – Az.: 34 Wx 548/11 – Beschluss vom 27.02.2012
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) – Grundbuchamt – vom 23. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
Gründe
I.
Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 2 und 3 als Grundstückseigentümer zu je 1/2-Anteil eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 8.7.2011 übertrug die Beteiligte zu 2 ihren Hälfteanteil auf die Beteiligte zu 3. Zugleich soll im Weg der Grundbuchberichtigung ein Nacherbenvermerk zugunsten des Beteiligten zu 1 eingetragen werden. Hiermit hat es folgende Bewandtnis:
Ursprünglich im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen war Frau Babette K. Ferner war eingetragen folgender Nacherbenvermerk:
„Nacherben des Fabrikdirektors Hermann K. sind dessen Töchter Annelore E. (die Beteiligte zu 3) und Hertha von S. …, Ersatzerben jeweils deren Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so tritt an Stelle der weggefallenen Nacherbin die andere Nacherbin. Die Nacherben sind auf dasjenige gesetzt, was von der Erbschaft bei der Nacherbfolge übrig sein wird.“
Frau Babette K., die am 10.7.1981 verstorben ist, hat das Grundstück an ihre Enkelkinder Hermann von S. und Nicole von S. zu je 1/2-Anteil überlassen. Bei der Eigentumsumschreibung am 16.6.1978 wurde der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht. Der Hälfteanteil von Hermann von S. ging aufgrund Auflassung vom 3.9.1982 auf die Beteiligte zu 3 über. Zur begehrten Grundbuchberichtigung heißt es weiter in der Urkunde vom 8.7.2011 (I.4.), die Beteiligten seien sich darüber einig, dass die vorgenannten Übertragungen gegenüber Herrn Markus von S. – dieser ist der Sohn der vorgenannten Nacherbin Hertha von S. – als Nach-Nacherben relativ unwirksam seien. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits soll im Wege der Berichtigungsbewilligung (III.) folgender Nacherbenvermerk eingetragen werden:
„Es wird bewilligt und beantragt, bei dem … Grundbesitz im Wege der Grundbuchberichtigung folgenden Vermerk einzutragen:
Nacherbfolge ist angeordnet. Frau Annelore E. (Beteiligte zu 3) ist Nacherbin des am 21.3.1955 verstorbenen Herrn Hermann K. Herr Markus von S. (Beteiligter zu 1) ist Nach-Nacherbe.“
Auf den Vollzugsantrag vom 6.9.2011 hat das Grundbuchamt am 23.9.2011 folgende Zwischenverfügung getroffen: Der Nachweis des Bestehens eines Nach-Nacherbenrechts des Beteiligten zu 1 könne mit dem vorliegenden Erbvertrag vom 24.4.1954 nicht erbracht werd[…]