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Lebensversicherung – Leistung an Inhaber des Versicherungsscheins trotz Abtretung

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LG Oldenburg – Az.: 13 O 1915/11 – Urteil vom 29.02.2012

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 91.489,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 05.03.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen von … Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung geltend.

… hatte bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin … … eine Kapitallebensversicherung zum Tarif CL2F-94 unter der Versicherungsscheinnummer … abgeschlossen. Er war Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter im Erlebens- und Todesfall; Versicherungsbeginn war der 01.09.1995, Versicherungsablauf am 01.09.2009 und vereinbarter Abruftermin am 01.09.2007. Mit Erhöhung der Versicherungssumme zum 01.09.1996 wurde ein neuer Versicherungsschein für die Kapitallebensversicherung unter der Nummer 17624735 002 ausgestellt. Die Geltung der Bedingungen für die Kapital-Lebensversicherung (ALB) und der Besonderen Bedingungen für Tarif CL2 wurde vereinbart (Anlage B3, Anlagenband).

Am 30.11.1995 trat … die Kapitallebensversicherung an die … ab (Bl. 12-13 d. GA) und zeigte dies der Beklagten an (Bl. 11 d. GA).

In der Zeit vom 01.11.2006 bis zum 01.09.2007 zahlte … nicht die Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.856,20 und EUR 3.347,70 – insgesamt EUR 7.203,90 – an die Beklagte (Anlage K3, Bl. 9-10 d. GA).

Am 01.12.2006 wurde über das Vermögen von … das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K1, Bl. 5-6 d. GA). Mit Schreiben vom 14.12.2006 wurde die Beklagte hierüber informiert. Mit notariellem Kaufvertrag vom 01.12.2006 wurden die vom Insolvenzverfahren betroffenen Grundstücke nebst beweglichem Sachanlagevermögen des Schuldners … an die … veräußert. Dabei wurde vereinbart, dass die … die zugunsten der … … eingetragenen Grundpfandrechte samt Schuldverbindlichkeiten übernimmt.

Mit Schreiben vom 14.03.2007 erklärte die … gegenüber dem Kläger, dass sämtliche Konten des Insolvenzschuldners … ausgeglichen seien und bat um schriftliche Löschungsgenehmigung der Konten (Anlage K5, Bl 18 d. GA). Mit Schreiben vom 12.06.2007 bestätigte die … nochmals, dass durch die Verwertung der gestellten Sicherheiten deren Forderungen befriedigt worden seien und sie auf eine weitere […]


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