AG München – Az.: 322 C 18854/11 – Urteil vom 29.02.2012 I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 679,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.10.2011 zu bezahlen, zuzüglich EUR 120,67 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.10.2011. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 38% und die Beklagten als Gesamtschuldner 62%. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Seite darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Der Streitwert wird auf EUR 1.087,70 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Schadensfolgen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 08.01.2011 … in München. Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach zu 100% für die unfallbedingten Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall ist unstreitig. Die Klägerin macht folgende Schäden geltend: Verschrottungskosten: EUR 100,00 Nutzungsausfall: 14 Tage zu je EUR 65,00: EUR 910,00 Kennzeichenkosten: EUR 30,00 Zulassungs- und Umschreibungskosten: EUR 47,70 Insgesamt: EUR 1.087,70. Daneben macht die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Die Klägerin beantragt: Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin EUR 1.087,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 155,30 an die Klägerin zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, welche nicht Streitwert erhöhend sind. Die Beklagtenseite beantragt: Klageabweisung. Die Beklagtenseite hält die Nutzungsentschädigung für nicht erstattungsfähig, u.a. weil ein Ersatzfahrzeug erst 21.06.2011 zugelassen worden sei (Unfall war am 08.01.2011). Zudem sei ein Tagessatz von EUR 65,00 überhöht. Verschrottungskosten könnten nicht verlangt werden, weil das Klägerfahrzeug an die Firma „…“ hätte verkauft werden können, wie es das klägerische Gutachten feststellte. Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von noch EUR 679,70. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Von Beklagtenseite nicht bestritten wurden die Schadenspositionen: Kennzeichenkosten: EUR 30,00 und Zulassungs- und Umschreibungskosten: EUR 47,70 Diese sind erstattungsfähig. Nutzungsausfall Bezüglich der Frage, ob bei der Klägerin (für die geltend gemachten 14 Tage) ein Nutzungswille bestand oder nicht, war allein fraglich, ob aus dem langen Zeitraum zwischen Unfall und Ersatzbeschaffung geschlossen werden kann, dass die Klägerin keinen Nutzungswillen hatte. Diese Frage wird in der Rechtsprechung und der Literatur unterschiedlich beantwortet. Das erkennende Gericht hält beider hier vorliegenden Konstellation (Unfall am 08.01.2011, Vorliegen des Sachverständigengutachtens am 17.01.2011, Kauf und Neulassung des Ersatzfahrzeugs am 20. bzw. 21.06….