OLG Koblenz – Az.: 10 U 919/08 – Urteil vom 02.03.2012
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Unfallversicherung.
Der Kläger hatte bei der N Versicherungs-AG unter der Versicherungsnummer … eine Unfallversicherung abgeschlossen. Im Jahre 2002 wurde der Versicherer von der Beklagten übernommen, die das Versicherungsverhältnis unter der Versicherungsnummer … weiterführt. Die versicherte Invaliditätssumme beträgt 80.000 DM, also 40.904 €. Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten die Parteien, dass § 7 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dahingehend erweitert wird, dass dann, wenn ein Unfall ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach den Bemessungsgrundsätzen der Nrn. 2 und 3 zu einer Invalidität der versicherten Person von mindestens 80 % vor Vollendung des 50. Lebensjahres führt, die vierfache Invaliditätsleistung zu erbringen sei. Bezüglich einer weiteren Unfallversicherung, die eine Unfallrente gewährt, ist ein weiterer Rechtsstreit anderweitig anhängig.
Der im Juli 1964 geborene Kläger erlitt am 21.8.1999 bei Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Stuckateur einen Unfall, wobei er aus 7 m Höhe rückwärts kopfüber von einem Baugerüst fiel und auf die linke Schulter prallte. Nach gutachterlicher Beratung zahlte die Beklagte im Hinblick auf den Verlust der Funktionsfähigkeit des linken Arms unter Berücksichtigung des für den Verlust eines Arms im Schultergelenk vereinbarten festen Invaliditätsgrads von 70 % und der Bewertung der Beeinträchtigung des Klägers von 3/5 hiervon (= 42 %) an den Kläger 17.179,68 €.
Der Kläger hat vorgetragen: Tatsächlich sei bei ihm aufgrund des Unfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, eine Invalidität, von 80 % dauerhaft eingetreten. Unter Berücksichtigung der Zahlung stehe ihm damit ein Restanspruch von 146.436,32 € zu. Im Übrigen habe die Beklagte ihm mit Schreiben vom 17. Juli 2002 mitgeteilt, dass die Unfallrente mit einem Invaliditätsgrad […]