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Beschädigung eines Kundenfahrzeugs bei Herunterrutschen von einer Hebebühne

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 699/11 – Urteil vom 02.03.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten bedingungsgemäße Leistungen aus einer für seine Kfz-Werkstatt abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung (Bl. 76 – 81 d. A.), der die „Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk“ (Bl. 6 – 30, 82 – 94 d. A.) zugrunde liegen, aufgrund eines Schadensfalls vom 6. August 2010.

Symbolfoto: Von U.J. Alexander/Shutterstock.com

An diesem Tag stellte ein Mitarbeiter des Klägers ein Kundenfahrzeug zur Durchführung einer Reparatur auf die Hebebühne und versuchte mittels eines am Werkstattboden angesetzten hydraulischen Wagenhebers, einen Querlenker des Fahrzeugs vorne rechts aus der Führung herauszudrücken. Dabei hob der Mitarbeiter des Klägers das Fahrzeug aus der Arretierung der Hebebühne heraus, wodurch das Fahrzeug nach vorne links von der Hebebühne herunterrutschte und mit dem Heck gegen die Werkstattdecke schlug. Das Fahrzeug wurde durch die Arretierung der Hebebühne auf der linken Fahrzeugseite erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 6.371,77 € netto und wurden von dem Kläger übernommen.

Die Beklagte lehnte eine Haftung ab, da es sich um ein nach Nr. 3.13 (5.2.2) der Versicherungsbedingungen nicht versichertes Unfallereignis handele. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass das Schadensereignis nach Nr. 3.13 der Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz umfasst sei und begehrt deshalb Ersatz der Reparaturkosten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.371,77 € nebst Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2010 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat b[…]


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